15.11.2024
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Dokument-Nr. 19234

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Verwaltungsgericht Trier Urteil14.10.2014

Degradierung eines Gesund­heits­auf­sehers wegen jahrelanger schwerer Pflichtverstöße rechtmäßigAllgemeinheit muss sich bei Infek­ti­o­ns­schutzes rauf größtmögliche Sorgfalt verlassen können

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass ein Gesund­heits­aufseher, der die ihm nach dem Infektions­schutz­gesetz übertragenen Aufgaben über mehrere Jahre hinweg nicht pflichtgemäß erfüllt, um ein Amt zurückgestuft werden darf.

Im zugrunde liegenden Fall wurde festgestellt, dass ein Gesund­heits­aufseher in 270 Fällen bei Infek­ti­o­ns­krank­heiten (u.a. Tuberkulose und Hepatitis), die dem Gesundheitsamt gemeldet worden sind, keine Ermittlungen eingeleitet, z.T. eingeleitete Ermittlungen nicht weiter verfolgt bzw. bestimmte Informationen nicht an die zuständige Landesstelle übermittelt hat. Hierdurch habe er schwer gegen die Pflichten eines Gesund­heits­auf­sehers verstoßen. Soweit der Beamte u.a. vorgetragen habe, in manchen Fällen hätten die Erkrankten sich nur vorübergehend in seinem Zustän­dig­keits­bereich aufgehalten bzw. er sei nicht hinreichend instruiert und unterstützt worden, entlaste ihn das nicht. Er habe schriftliche Handlungs­an­wei­sungen erhalten. Teilweise habe der Beamte einfachste Verfah­rens­schritte nicht ergriffen. Jederzeit habe er sich mit dem zuständigen Amtsarzt besprechen können.

VG rügt schwerwiegendes Dienstvergehen

Das Dienstvergehen wiege schwer. Die Allgemeinheit müsse sich auf dem Gebiet des Infek­ti­o­ns­schutzes darauf verlassen können, dass größtmögliche Sorgfalt an den Tag gelegt werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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