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Dokument-Nr. 2552

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Beschluss14.06.2006Verwaltungsgericht Trier2 L 440/06.TR
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss14.06.2006

Abwahl eines AStA-Mitglieds durch Studen­ten­pa­r­lament rechtswidrigWahl und Abwahl müssen durch gleiche Wähler erfolgen

Die vom Studen­ten­pa­r­lament der Fachhochschule Trier vorgenommene Abwahl eines AStA-Mitglieds ist rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier festgestellt.

Der Entscheidung lag ein einstweiliger Rechts­schutz­antrag des abgewählten AStA-Mitglieds zugrunde, dessen Mitgliedschaft im AStA nach den einschlägigen Satzungs­be­stim­mungen der Fachhochschule Trier (§§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 22 Abs. 7) nach einem vom Studen­ten­pa­r­lament zu seinen Ungunsten ausgegangenen Misstrau­ensvotum vorzeitig endete.

Die Richter der 2. Kammer schlossen sich der Auffassung des Antragstellers an, dass die vorgenannten Satzungs­be­stim­mungen einen Verstoß gegen das Demokra­tie­prinzip darstellen und von daher nichtig sind. Zur Begründung führten die Richter aus, es sei unverzichtbarer Teil des auch die studentische Selbst­ver­waltung prägenden Demokra­tie­prinzips, dass einem Organteil die demokratische Legitimation nur von demjenigen entzogen werden könne, von dem sie ihm zuvor erteilt worden sei. Da die AStA-Mitglieder bei der Fachhochschule Trier nach den satzungs­recht­lichen Vorschriften unmittelbar von den Studierenden - und nicht wie an anderen Hochschulen vom Studen­ten­pa­r­lament - gewählt würden, müsse bei der Abwahl - als Gegenstück der Wahl - entsprechend verfahren werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/06 des VG Trier vom 20.06.2006

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