Dokument-Nr. 2552
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Trier Beschluss14.06.2006
Abwahl eines AStA-Mitglieds durch Studentenparlament rechtswidrigWahl und Abwahl müssen durch gleiche Wähler erfolgen
Die vom Studentenparlament der Fachhochschule Trier vorgenommene Abwahl eines AStA-Mitglieds ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier festgestellt.
Der Entscheidung lag ein einstweiliger Rechtsschutzantrag des abgewählten AStA-Mitglieds zugrunde, dessen Mitgliedschaft im AStA nach den einschlägigen Satzungsbestimmungen der Fachhochschule Trier (§§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 22 Abs. 7) nach einem vom Studentenparlament zu seinen Ungunsten ausgegangenen Misstrauensvotum vorzeitig endete.
Die Richter der 2. Kammer schlossen sich der Auffassung des Antragstellers an, dass die vorgenannten Satzungsbestimmungen einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip darstellen und von daher nichtig sind. Zur Begründung führten die Richter aus, es sei unverzichtbarer Teil des auch die studentische Selbstverwaltung prägenden Demokratieprinzips, dass einem Organteil die demokratische Legitimation nur von demjenigen entzogen werden könne, von dem sie ihm zuvor erteilt worden sei. Da die AStA-Mitglieder bei der Fachhochschule Trier nach den satzungsrechtlichen Vorschriften unmittelbar von den Studierenden - und nicht wie an anderen Hochschulen vom Studentenparlament - gewählt würden, müsse bei der Abwahl - als Gegenstück der Wahl - entsprechend verfahren werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/06 des VG Trier vom 20.06.2006
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss2552
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.