14.11.2024
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Dokument-Nr. 4136

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Beschluss16.04.2007Verwaltungsgericht Trier2 L 211/07.TR, 2 L 220/07.TR
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss16.04.2007

Weiterhin keine Vermittlung privater Sportwetten in Rheinland-Pfalz

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass die Vermittlung privater Sportwetten nach derzeitiger Rechtslage in Rheinland-Pfalz - die aufgrund der zum staatlichen Wettmonopol für Sportwetten in Bayern ergangenen Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 28. März 2006 nur übergangsweise gilt - als verboten angesehen und deshalb untersagt werden könne.

Hintergrund der Entscheidungen waren zwei auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Anträge privater Sport­wet­ten­ver­mittler mit Geschäfts­lokalen in Trier. Die Stadtverwaltung in Trier hatte deren weitere Tätigkeit unter Zwangs­geldan­drohung untersagt. Zu Recht, so die Richter der 2. Kammer. Zwar könnten die Ordnungs­ver­fü­gungen nach der sich im Wandel befindlichen Rechtslage weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden. Nach der zu Bayern ergangenen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts - die auf die Sach- und Rechtslage in Rheinland-Pfalz übertragbar sei - sei die Einführung eines staatlichen Wettmonopols, welches zu einer Beschränkung der Berufsfreiheit führe, nur dann mit Art. 12 GG zu vereinbaren, wenn Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigten. Das Ziel der Begrenzung und Bekämpfung der Wettsucht sei ein solches legitimes Gemeinwohlziel. Es müsse aber, was bisher nicht der Fall sei, gesetzlich konsequent ausgestaltet werden. Dies erfordere, dass die einschlägigen Gesetze um Regelungen erweitert würden, die die aktive Begrenzung der Wettlei­den­schaft und die Bekämpfung der Wettsucht gewährleisteten. Die Einführung eines staatlichen Wettmonopols für sich genommen biete hierfür nicht zwangsläufig Gewähr.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht den Gesetzgeber dazu verpflichtet, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln, indem er entweder im vorgenannten Sinne das Wettmonopol konsequent ausgestaltet, oder sich für die rechtlich ebenfalls erlaubte Möglichkeit entscheidet, gewerbliche Veranstaltungen durch private Wettunternehmen gesetzlich kontrolliert zuzulassen. Für die Übergangszeit dürfen die derzeit geltenden Lotteriegesetze weiter angewandt werden, wenn auf andere Art gewährleistet ist, dass das zuvor beschriebene Gemeinwohlziel vom aktuellen Monopolinhaber beachtet wird.

Dies sei - so die Richter der 2. Kammer - in Rheinland-Pfalz aller Wahrschein­lichkeit nach der Fall, nachdem das Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch Bescheid die Einhaltung bestimmter Auflagen vorgegeben habe, die die Einschränkung des Wettangebots, die Einschränkung des Vertriebs und die Einschränkung von Werbung und Maßnahmen zur Suchtbekämpfung zum Gegenstand hätten. Da die konkrete Ausgestaltung der Wettgesetze und der weiteren Rahmen­be­din­gungen noch nicht verlässlich absehbar sei, sei derzeit jedoch noch offen, ob sich die angefochtenen Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen der Stadt im -noch ausstehenden- maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwal­tungs­ent­scheidung (Wider­spruchs­be­scheid) als rechtmäßig oder rechtwidrig herausstellen würden. Dennoch seien die Anträge auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen, weil eine allgemeine Abwägung der betroffenen Interessen zu dem Ergebnis führe, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehung der Verfügungen die privaten Interessen der Antragsteller überwiege. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens gelte es, die schädlichen Auswirkungen, die mit einem plötzlich freien Wettbewerb auf dem Gebiet der Sportwetten verbunden wären, zu unterbinden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für einen solchen Wettbewerb derzeit an jeglichen gesetzlichen Regelungen fehle. Ein völlig ungeregelter Wettbewerb würde jedoch tendenziell den unerwünschten Anstieg der Wettlei­den­schaft begünstigen. Von daher müssten die Interessen der Antragsteller, deren unter­neh­me­rische Tätigkeit von Anfang an wegen der bekanntermaßen bestehenden rechtlichen Unsicherheit risikobehaftet und damit in ihrer Schutz­wür­digkeit gemindert gewesen sei, zurücktreten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des VG Trier vom 24.04.2007

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