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Dokument-Nr. 3646

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss08.01.2007

Fahrten­buch­a­n­ordnung kann auch nach Eintritt der dreimonatigen Verfol­gungs­ver­jährung erfolgenFahrtenbuch soll als vorbeugende Gefahrenabwehr Ermittlung von Fahrzeugführern erleichtern

Eine Fahrten­buch­a­n­ordnung ist rechtmäßig, wenn der für eine Ordnungs­wid­rigkeit verantwortliche Fahrzeugführer der zuständigen Behörde erst benannt wird, nachdem dieser wegen zwischen­zeitlich eingetretener Verfol­gungs­ver­jährung nicht mehr belangt werden kann. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier in einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren entschieden.

Der Entscheidung lag der Antrag einer Firma aus dem Wittlicher Raum gegen eine sechsmonatige Fahrten­buch­a­n­ordnung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich zugrunde. Diese war ergangen, nachdem die Antragstellerin der Behörde den Namen des für eine Geschwindigkeitsüberschreitung verant­wort­lichen Fahrers eines Baustel­len­fahrzeugs zunächst nicht bekannt gegeben hatte.

Erst nach Eintritt der dreimonatigen Verfol­gungs­ver­jährung benannte sie diesen unter dem Druck der im Raume stehenden Fahrten­buch­auflage. Der Landkreis sah von dem Erlass der Fahrten­buch­a­n­ordnung dennoch nicht ab. Zu Recht, so die Richter der 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier.

Der Sinn und Zweck der Fahrten­buch­a­n­ordnung nach § 31 a StVZO liege darin, aus Gründen der vorbeugenden Gefahrenabwehr die Ermittlung von Fahrzeugführern zu erleichtern, die durch ihr Verhalten die Allgemeinheit gefährdeten. Wegen der drohenden Verfol­gungs­ver­jährung komme es dabei gerade auf die rechtzeitige Feststellung des Fahrers und mithin auf die rechtzeitige Mitwirkung des betreffenden Fahrzeughalters an.

Siehe auch:

Fahrten­buch­auflage schon nach erster Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit gerechtfertigt

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/2007 des VG Trier vom 11.01.2007

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