21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil17.02.2011

Keine Kostenübernahme für heilpäd­ago­gisches Reiten bei SchulkindernHeilpäd­ago­gisches Reiten bisher kein Teil der Heilmit­tel­richt­linien

Bereits eingeschulten behinderten Kindern steht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für heilpäd­ago­gisches Reiten zu. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall entschied das Verwal­tungs­gericht Trier, dass bei Reittherapien – sofern sie zur medizinischen Rehabilitation eingesetzt werden – ein Anspruch auf Kostenübernahme unabhängig vom Alter des Kindes ohnehin nicht bestünden, weil das heilpäd­ago­gische Reiten bisher keine Aufnahme in die Heilmit­tel­richt­linien gefunden habe und deshalb von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung – und damit kraft Gesetzes von den Trägern der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe – nicht als Rehabi­li­ta­ti­o­ns­leistung erbracht werde.

Heilpäd­ago­gische Leistungen seitens des Gesetzgebers auf noch nicht eingeschulte Kinder beschränkt

Soweit die Reittherapie als heilpäd­ago­gische Maßnahme, die dem behinderten Kind die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen solle, eingesetzt werde, bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme im Wege der Einglie­de­rungshilfe nur für Kinder, die noch nicht eingeschult seien. Aus der Formulierung der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber heilpäd­ago­gische Leistungen zwar als mögliche Leistungen anerkenne, diese aber auf noch nicht eingeschulte Kinder habe beschränken wollen, weil er offensichtlich davon ausgehe, dass behinderte Kinder, die eine ihrer Behinderung entsprechende Schule besuchten, dort in dem erforderlichen Maß auch heilpädagogisch betreut würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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