18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil15.08.2013

Kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Kultur- und Tourismus­förderabgabenKlagender Beherbergungs­betrieb hätte rechtzeitig Widerspruch einlegen müssen

Ein Beherbergungs­betrieb, der gegen die Heranziehung zu Kultur- und Tourismus­förderabgaben keinen Widerspruch eingelegt hat, hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Abgaben gegen die Stadt Trier. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte, nachdem das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in einem Normen­kon­troll­ver­fahren die Satzung über die Erhebung einer Kultur- und Touris­mus­för­der­abgabe der beklagten Stadt für unwirksam erklärt hatte, erfolglos die Rückzahlung der von ihr geleisteten Abgaben gefordert.

Kein Verstoß gegen Gleich­heits­grundsatz erkennbar

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Trier ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Da die Beklagte eine Rückzahlung nur an die Betriebe vorgenommen habe, die zuvor gegen die erlassenen Bescheide Widerspruch eingelegt hätten, sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar, da die Klägerin keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Ebenso liege kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da die Beklagte nach Kenntnis der Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richtes keine Bescheide mehr erlassen habe. Letztlich sei die Klägerin auch nicht aufgrund eines Verhaltens der Beklagten davon abgehalten worden, Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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