Verwaltungsgericht Trier Urteil15.08.2013
Kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Kultur- und TourismusförderabgabenKlagender Beherbergungsbetrieb hätte rechtzeitig Widerspruch einlegen müssen
Ein Beherbergungsbetrieb, der gegen die Heranziehung zu Kultur- und Tourismusförderabgaben keinen Widerspruch eingelegt hat, hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Abgaben gegen die Stadt Trier. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren die Satzung über die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe der beklagten Stadt für unwirksam erklärt hatte, erfolglos die Rückzahlung der von ihr geleisteten Abgaben gefordert.
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz erkennbar
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Da die Beklagte eine Rückzahlung nur an die Betriebe vorgenommen habe, die zuvor gegen die erlassenen Bescheide Widerspruch eingelegt hätten, sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar, da die Klägerin keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Ebenso liege kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, da die Beklagte nach Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bescheide mehr erlassen habe. Letztlich sei die Klägerin auch nicht aufgrund eines Verhaltens der Beklagten davon abgehalten worden, Widerspruch gegen die Bescheide einzulegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online