21.11.2024
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Dokument-Nr. 27114

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.02.2019

Veranlagung "tourismusferner" Berufsgruppen zulässig: Auch Rechtsanwalt muss Touris­mus­beitrag zahlenHeranziehung von Rechtsanwälten zum Touris­mus­beitrag nach neuer Gesetzeslage nicht (mehr) zu beanstanden

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass Heranziehung von Rechtsanwälten zum Touris­mus­beitrag zulässig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist bereits seit vielen Jahren in der Stadt Boppard als Rechtsanwalt tätig. Bis zum Jahr 2016 zog die Stadt Boppard Rechtsanwälte nicht zur Zahlung eines Touris­mus­beitrags (damals noch "Fremden­ver­kehrs­beitrag" genannt) heran. Dies änderte sich im Jahr 2017. Gestützt auf eine Änderung des rheinland-pfälzischen Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes erließ der Stadtrat im Juni 2017 eine neue "Touris­mus­bei­trags­satzung", wonach fortan auch "touris­mus­fernere" Berufsgruppen veranlagt werden sollten.

Rechtsanwalt hält Forderung des Touris­mus­beitrags für unzulässig

Auf dieser Grundlage zog die Stadt auch den Kläger zu einer Vorauszahlung für das Jahr 2017 in Höhe von 234 Euro heran. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger insbesondere geltend, dass er bisher zu keinem Zeitpunkt vom Tourismus der Stadt Boppard profitiert habe und dies auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Erhalte er somit aber keinerlei Gegenleistung, sei die Stadt auch nicht berechtigt, einen Tourismusbeitrag von ihm zu verlangen.

VG hält Erhebung des Touris­mus­beitrags für zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage des Rechtsanwalts ab. Zur Erhebung eines Touris­mus­beitrags genüge bereits die bloße Möglichkeit, aus dem Tourismus Vorteile zu ziehen. Das treffe auch auf Rechtsanwälte zu, die etwa durch die juristische Beratung von Hotel- und Gaststät­ten­be­treibern zumindest mittelbare Umsätze aus dem Tourismus erwirtschaften könnten. Ob dies auch im konkreten Fall des Klägers erfolgt sei, spiele keine Rolle. Nach der neuen Fassung des § 12 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes sei es nicht mehr erforderlich, dass Vorteile aus dem Tourismus "erwachsen"; vielmehr genüge es, wenn solche Vorteile "geboten werden". Dabei schloss sich das Verwal­tungs­gericht einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz vom Dezember 2018 (6 C 11698/17.OVG) an, wonach die Heranziehung von Rechtsanwälten zum Touris­mus­beitrag nach der neuen Gesetzeslage nicht (mehr) zu beanstanden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm)

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