21.11.2024
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Dokument-Nr. 920

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Verwaltungsgericht Trier Urteil23.08.2005

Eckfelder Kinder dürfen die Grundschule in Laufeld besuchen

Mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 gehören die ab diesem Zeitpunkt einzuschulenden Kinder aus der Ortsgemeinde Eckfeld zum Grund­schul­bezirk Laufeld (Verbands­ge­meinde Manderscheid) und nicht mehr, wie es seit 1970 der Fall ist, zum Grund­schul­bezirk Gillenfeld (Verbands­ge­meinde Daun). Mit Urteil vom 23. August 2005 bestätigte das Verwal­tungs­gericht Trier eine dahin lautende Entscheidung des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend.

Der Entscheidung lag die Klage der Verbands­ge­meinde Daun gegen das Land Rheinland-Pfalz zugrunde; die Verbands­ge­meinde Manderscheid als Trägerin der Grundschule Laufeld war im Verfahren beigeladen. Zur Begründung ihres Begehrens führte die Klägerin den Verlust von bisher durch die Beigeladene an sie gezahlte Gastschulgelder an. Weiterhin befürchtet sie negative Auswirkungen auf ihre Regionale Schule, indem sich die zukünftigen Grund­schul­kinder nach Besuch der Grundschule in Laufeld nicht mehr nach Gillenfeld, sondern nach Manderscheid und mithin an die dortige Regionale Schule orientieren.

Dem hielt das beklagte Land entgegen, dass durch die Änderung der Grund­schul­bezirke eine Stärkung der Grundschule Laufeld erfolge. Ohne die Kinder aus Eckfeld müssten in der Grundschule Laufeld ab dem Schuljahr 2006/2007 kombinierte Klassen gebildet werden. Demgegenüber wirke sich die Änderung des Grund­schul­bezirks auf die Grundschule Gillenfeld, in der ab dem Schuljahr 2007/2008 auch unter Einschluss der Kinder aus Eckfeld ohnehin nur noch eine Eingangsklasse gebildet werden könnte, nicht negativ aus. Der Schulweg zu beiden Grundschulen sei ähnlich; die Beförderung der Kinder sei sicher gestellt. Die von der Änderung betroffenen Eltern hätten sich ebenfalls überwiegend für die Grundschule Laufeld ausgesprochen, sodass den Interessen der Beigeladenen der Vorrang eingeräumt werden dürfe.

Zu Recht, befanden die Richter der 2. Kammer. Der Beklagte habe von seiner Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens Gebrauch gemacht. In diesem Bereich stehe ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestal­tungs­spielraum zu, der erst verletzt sei, wenn einzelne Belange entweder überhaupt nicht oder aber nicht seiner Bedeutung entsprechend gewürdigt worden seien. Dies sei jedoch bei der vom Beklagten vorgenommenen umfassenden Abwägungs­ent­scheidung nicht der Fall. Insbesondere habe die Stärkung des Grund­schul­standorts Laufeld in den Vordergrund gestellt werden dürfen. Es sei aus pädagogischen Gründen wünschenswert und vom Schulgesetz so vorgesehen, kombinierte Grund­schul­klassen weitestgehend zu vermeiden.

Die von der Klägerin geäußerten Befürchtungen hinsichtlich ihrer Regionalen Schule stünden dem nicht entgegen, weil die befürchtete Abwanderung an die Regionale Schule Manderscheid als rein hypothetischer Gesche­hens­ablauf nicht als ausschlag­ge­bendes Abwägungs­kri­terium geeignet sei. Dem Interesse der Klägerin an der Zahlung von Gastschul­geldern durch die Beigeladene stünde schließlich das gleichwertige Interesse der Beigeladenen an der Einsparung dieses Betrags entgegen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 29.08.2005

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