Der Entscheidung lag die Klage der Verbandsgemeinde Daun gegen das Land Rheinland-Pfalz zugrunde; die Verbandsgemeinde Manderscheid als Trägerin der Grundschule Laufeld war im Verfahren beigeladen. Zur Begründung ihres Begehrens führte die Klägerin den Verlust von bisher durch die Beigeladene an sie gezahlte Gastschulgelder an. Weiterhin befürchtet sie negative Auswirkungen auf ihre Regionale Schule, indem sich die zukünftigen Grundschulkinder nach Besuch der Grundschule in Laufeld nicht mehr nach Gillenfeld, sondern nach Manderscheid und mithin an die dortige Regionale Schule orientieren.
Dem hielt das beklagte Land entgegen, dass durch die Änderung der Grundschulbezirke eine Stärkung der Grundschule Laufeld erfolge. Ohne die Kinder aus Eckfeld müssten in der Grundschule Laufeld ab dem Schuljahr 2006/2007 kombinierte Klassen gebildet werden. Demgegenüber wirke sich die Änderung des Grundschulbezirks auf die Grundschule Gillenfeld, in der ab dem Schuljahr 2007/2008 auch unter Einschluss der Kinder aus Eckfeld ohnehin nur noch eine Eingangsklasse gebildet werden könnte, nicht negativ aus. Der Schulweg zu beiden Grundschulen sei ähnlich; die Beförderung der Kinder sei sicher gestellt. Die von der Änderung betroffenen Eltern hätten sich ebenfalls überwiegend für die Grundschule Laufeld ausgesprochen, sodass den Interessen der Beigeladenen der Vorrang eingeräumt werden dürfe.
Zu Recht, befanden die Richter der 2. Kammer. Der Beklagte habe von seiner Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens Gebrauch gemacht. In diesem Bereich stehe ihm ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der erst verletzt sei, wenn einzelne Belange entweder überhaupt nicht oder aber nicht seiner Bedeutung entsprechend gewürdigt worden seien. Dies sei jedoch bei der vom Beklagten vorgenommenen umfassenden Abwägungsentscheidung nicht der Fall. Insbesondere habe die Stärkung des Grundschulstandorts Laufeld in den Vordergrund gestellt werden dürfen. Es sei aus pädagogischen Gründen wünschenswert und vom Schulgesetz so vorgesehen, kombinierte Grundschulklassen weitestgehend zu vermeiden.
Die von der Klägerin geäußerten Befürchtungen hinsichtlich ihrer Regionalen Schule stünden dem nicht entgegen, weil die befürchtete Abwanderung an die Regionale Schule Manderscheid als rein hypothetischer Geschehensablauf nicht als ausschlaggebendes Abwägungskriterium geeignet sei. Dem Interesse der Klägerin an der Zahlung von Gastschulgeldern durch die Beigeladene stünde schließlich das gleichwertige Interesse der Beigeladenen an der Einsparung dieses Betrags entgegen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 29.08.2005