21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil01.10.2009

VG Trier: Nur die betrieblich notwendige Hundehaltung ist steuerfreiBewachung einer Rinderherde bedarf nicht unbedingt der Hilfe eines Hundes

Nur Hunde, deren Haltung zur Einkom­men­s­er­zielung für einen Betrieb notwendig ist, unterfallen nicht der Steuerpflicht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Landwirts zugrunde, der auf seiner Hofstelle einen Schäferhund hält. Zur Begründung seines Begehrens führte der Kläger aus, die Haltung des Hundes diene ausschließlich dem Betrieb der Landwirtschaft. Er werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Betreibung der aus derzeit 13 Tieren bestehenden Galloway-Rinderzucht benötigt. Die Tiere seien auf den Weiden freilaufend und im Vergleich zu Milchvieh lebhaft bis aggressiv. Von daher benötige er den Hund beim Betreten der Weiden zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten, wie beispielsweise. Fütterung und Setzen von Ohrmarken. Der Hund treibe heran preschende und angreifende Tiere zurück und helfe bei der Absonderung einzelner Tiere. Damit erfülle der Hund eine auf die Wildrindhaltung ausgerichtete Schutzfunktion.

Haltung des Hundes lediglich durch Nützlichkeit aber nicht durch betriebliche Notwendigkeit begründet

Dieser Argumentation vermochten sich die Richter des Verwal­tungs­ge­richts indes nicht anzuschließen. Sie sahen das Merkmal der Notwendigkeit der Hundehaltung nicht erfüllt, da die Rinderzucht des Klägers auch ohne die Haltung eines Hundes betrieben werden könne. So bedürfe es zur Bewachung einer Herde, die sich in eingezäunten Weiden aufhalte, nicht zwingend eines Hundes. Auch dass der Hund dem Schutz des Klägers bei Verrichtung der für die Rinderhaltung erforderlichen Arbeiten diene, führe nicht zur betrieblichen Notwendigkeit für dessen Haltung, sondern begründe lediglich deren Nützlichkeit. Es bestünde nämlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und Fanggatter einzusetzen, sodass eine Rinderzucht mit einem Bestand von 13 Galloway-Rindern durchaus auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar sei. Soweit die Haltung des Hundes auch der Bewachung der nur am Wochenende bewohnten Hofstelle diene, sei diesem Umstand durch die Gewährung der insoweit vorgesehenen Steue­r­er­mä­ßigung Rechnung getragen.

Quelle: ra-online, VG Trier

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