18.10.2024
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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 30015

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Beschluss19.01.2021Bayerischer Verwaltungsgerichtshof4 ZB 20.1217
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil08.04.2020, Au 2 K 19.1058
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss19.01.2021

Steuerfreiheit von Herden­schutz­hunden setzt Haltung und Einsetzung zu Betriebszwecken sowie Wirtschaft­lichkeit der Haltung vorausKeine Notwendigkeit der Bewachung von auf eingezäunten Weiden befindlichen Herden

Regelt eine Hunde­steu­er­satzung, dass Herden­schutzhunde steuerfrei sind, wenn sie zu Erwerbszwecken gehalten werden, setzt dies die Haltung und Einsetzung der Hunde ausschließlich zum Betriebszweck sowie die Wirtschaft­lichkeit der Haltung voraus. Die Steuerfreiheit wegen Notwendigkeit der Bewachung einer Herde greift nicht, wenn sich die Herde auf einer eingezäunten Weide befindet. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Betreiber eines landwirt­schaft­lichen Viehbetriebs in Bayern für zwei neu angeschaffte Pyrenä­en­berghunde die Hundesteuer für 2019 in Höhe insgesamt 60 EUR zahlen. Die Landwirte hielten dies für nicht rechtmäßig und erhoben daher gegen den Steuerbescheid Klage. Sie führten an, dass eine Befreiung von der Hundesteuer vorliege, da die Hunde zur Bewachung ihrer Herde und damit Erwerbszwecken diene.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach dienen die Hunde weder Erwerbszwecken noch handle es sich um Hunde, die zur Bewachung von Herden zwingend notwendig seien. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Rechtsmittel ein.

Verwal­tungs­ge­richtshof verneint ebenfalls Steuerbefreiung der Hunde

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es bestehe eine Pflicht zur Zahlung der Hundesteuer. Eine Steuerbefreiung nach der örtlichen Hunde­steu­er­satzung sei nicht gegeben.

Keine Steuerbefreiung wegen Notwendigkeit der Bewachung

Eine Steuerbefreiung liege zum einen vor, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, wenn die Hunde zur Bewachung von Herden notwendig sind. Die sei hier nicht der Fall. Denn die Herde der Kläger werde auf einer eingezäunten Weide gehalten. Die Bewachung durch Hunde möge in diesem Fall nützlich sein. Die bloße Nützlichkeit rechtfertige aber keine Steuerbefreiung.

Keine Steuerfreiheit aufgrund Haltung der Hunde zu Erwerbszwecken

Eine Steuerfreiheit sei zudem gegeben, so der Verwal­tungs­ge­richtshof, wenn die Hunde zur Erwerbszwecken gehalten werden. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Hunde ausschließlich zu Betriebszwecken eingesetzt und gehalten werden und die Haltung wirtschaftlich ist. Eine Wirtschaft­lichkeit liege nur vor, wenn das durch den Einsatz der Hunde erwirtschaftete Einkommen auf längere Sicht mindestens die Anschaffungs- und Unter­hal­tungs­kosten der Hunde deckt. Diesen Nachweis haben die Kläger nicht erbringen können.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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