18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss14.01.2020

Kein Anspruch auf Ausbil­dungs­duldung für "Prümer Taliban"Ausschluss­gründe stehen Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung entgegen

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass der sogenannte "Prümer Taliban" keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung hat.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls, welcher angibt, sich nach wie vor in Berlin im Kirchenasyl aufzuhalten, zielte mit seinem Eilantrag darauf ab, den Eifelkreis Bitburg-Prüm zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung im diesbezüglichen Klageverfahren (11 K 5028/19.TR) eine Ausbil­dungs­duldung nebst Beschäf­ti­gungs­er­laubnis zu erteilen. Ein ähnlicher Antrag blieb im März 2019 ohne Erfolg. Ferner wurde am 10. April 2019 die Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung seines asylrechtlichen Folgeantrags abgewiesen.

VG verneint Anspruch auf Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung

Die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier lehnte den vorliegenden Antrag ebenfalls ab, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung habe. Der persönliche Anwen­dungs­bereich der maßgeblichen Vorschrift des Aufent­halts­ge­setzes sei nicht eröffnet, da er sich nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylfol­ge­an­trages nicht mehr im laufenden Asylverfahren befinde und in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht geduldet werde. Zudem stünden der Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung Ausschluss­gründe entgegen. So seien bereits mehrere Flüge zur Abschiebung des zur Festnahme ausge­schriebenen Antragstellers gebucht worden. Diese Planungen würden für den Fall, dass er ergriffen werde, fortlaufend aktualisiert. Auch der Antrag auf Freiheitsentziehung werde monatlich aktualisiert. Es sei zudem nicht von vornherein ersichtlich, dass diese Vorbe­rei­tungs­maß­nahmen nicht zum Erfolg führen würden. Selbst wenn der Antragsteller sich tatsächlich noch im Kirchenasyl befinde - woran das Gericht erhebliche Zweifel hege - werde der Staat hierdurch weder rechtlich noch tatsächlich an seiner Abschiebung gehindert. Da die Erteilung einer Beschäf­ti­gungs­er­laubnis eine Ausbil­dungs­duldung voraussetze, habe der Antragsteller auch hierauf keinen Anspruch.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)

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