23.11.2024
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Dokument-Nr. 24684

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss31.07.2017

Kein Anspruch auf Ausbil­dungs­duldung für beruflich bereits qualifizierten AusländerAufnahme einer Berufs­aus­bildung trotz bereits entsprechend erworbener Berufs­qua­li­fi­kation stellt sich als rechts­missbräuchlich dar

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Ausländer keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen Aufnahme einer qualifizierten Berufs­aus­bildung (sogenannte Ausbil­dungs­duldung) hat, wenn er durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung bereits eine entsprechende Berufs­qua­li­fi­kation erworben hat.

Der – nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens ausrei­se­pflichtige – armenische Antragsteller des zugrunde liegenden Rechtstreits beantragte im Februar 2017 die Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung. Er strebt die Ausbildung zum Glaser mit dem Schwerpunkt Fensterbau an. In Armenien war er rund 14 Jahre als Fensterbauer tätig, zuletzt als Selbständiger mit eigenem Betrieb. Nachdem die Auslän­der­behörde der Stadt Landau aufent­halts­be­endende Maßnahmen einleitete, beantragte er beim Verwal­tungs­gericht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn sowie seine Frau und Kinder vorläufig zu dulden. Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

Gesetzgeber sieht keine Duldung für bereits berufs­qua­li­fi­zierte Ausländer vor

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer sogenannten Ausbil­dungs­duldung. Nach der seit August 2016 geltenden Fassung des Auslän­der­ge­setzes sei eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn ein Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbil­dungsberuf in Deutschland aufnehme oder aufgenommen habe und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliege. Letzteres sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller habe auch formal eine qualifizierte Berufs­aus­bildung aufgenommen. Die Aufnahme der Berufs­aus­bildung durch den Antragsteller stelle sich aber angesichts dessen, dass er eine entsprechende Berufs­qua­li­fi­kation bereits durch seine langjährige, einschlägige Berufserfahrung erworben habe, als rechts­miss­bräuchlich dar. Der Zweck der gesetzlichen Regelung der Ausbil­dungs­duldung werde dadurch umgangen, dass inhaltlich keine Ausbildung erfolge, sondern einem bereits berufs­qua­li­fi­zierten Ausländer durch eine – inhaltlich nicht erforderliche – Ausbildung zunächst ein Duldungsanspruch und sodann die erleichterte Aussicht auf einen Aufent­halt­stitel zum Zweck der Beschäftigung verschafft würden. Der Gesetzgeber habe keine Duldung für bereits berufs­qua­li­fi­zierte Ausländer vorgesehen, um damit dem Fachkräf­te­mangel entge­gen­zu­wirken, sondern habe insoweit an den sonst geltenden Bestimmungen zur Arbeit­s­im­mi­gration festgehalten und lediglich die qualifizierte Berufs­aus­bildung privilegiert. Es bestehe im Gegenteil ein öffentliches Interesse, ein nur formales Ausbil­dungs­ver­hältnis für bereits einschlägig berufs­qua­li­fi­zierte Ausländer, die – gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung – wie eine ausgebildete Kraft eingesetzt werden könnten, nicht an der Privilegierung der Ausbil­dungs­duldung teilhaben zu lassen. Andernfalls würde ein Fehlanreiz geschaffen, unter den Bedingungen eines Ausbil­dungs­ver­hält­nisses einschlägig ausgebildete Fachkräfte zu beschäftigen, die dies aufgrund der Aussicht auf eine Duldung und die Möglichkeit, sodann einen Aufent­halt­stitel zum Zweck der Beschäftigung zu erhalten, trotz ihrer bereits vorhandenen Berufs­qua­li­fi­ka­tionen akzeptierten. Mithin fehle es in Bezug auf den Antragsteller trotz dessen formal aufgenommener qualifizierter Berufs­aus­bildung an dringenden persönlichen Gründen als Grundlage für einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbil­dungs­duldung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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