18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil24.06.2019

Forderung für Hauptwohnung durch Dritten beglichen: Rundfunk­beiträge für Zweitwohnung zulässigFinanzieller Vorteil eines Wohnungs­ei­gen­tümers für Zweitwohnung nicht durch Heranziehung eines Dritten für Hauptwohnung abgegolten

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat den Eilantrag eines Zweit­wohnungs­inhabers, mit welchem dieser sich gegen die Festsetzung von Rundfunk­bei­trägen für seine Zweitwohnung zur Wehr gesetzt hat, abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Südwestrundfunk für den Zeitraum Mai 2018 bis April 2019 Rundfunk­beiträge in Höhe von 226 Euro inklusive Säumnis­zu­schlägen für die Zweitwohnung des Antragstellers festgesetzt. Für die Hauptwohnung des Antragstellers wurde dieser nicht selbst zur Zahlung der Rundfunk­beiträge herangezogen, sondern ein beim Beitragsservice des Südwe­strundfunks als Inhaber dieser Wohnung gemeldeter Dritter. Der Antragsteller hat gegen die Festset­zungs­be­scheide Widersprüche eingelegt und im vorliegenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

VG bejaht Zulässigkeit geforderter Rundfunk­beiträge

Das Verwal­tungs­gericht Trier lehnten den Eilantrag ab. Zwar verstoße es nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gegen den Grundsatz der Belas­tungs­gleichheit, für eine Zweitwohnung Beiträge zu verlangen, soweit der Wohnungsinhaber bereits zur Leistung eines Rundfunk­bei­trages für seine Hauptwohnung herangezogen werde, denn dieselbe Person dürfe für die Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden. Anderes gelte jedoch im Fall des Antragstellers, da dieser selbst im relevanten Zeitraum weder zur Zahlung eines Rundfunk­bei­trages für seine Hauptwohnung herangezogen worden sei noch hierfür bereits Rundfunk­beiträge gezahlt habe. Insofern müsse er nicht doppelt für denselben Vorteil zahlen. Zudem sei durch die Heranziehung des Dritten für die Hauptwohnung nicht bereits der Vorteil des Antragstellers für seine Zweitwohnung abgegolten. Vielmehr sei der mit den Rundfunk­bei­trägen abgegoltene Vorteil personen- und nicht wohnungsbezogen zu verstehen. Hiervon ausgehend sei sowohl für den Antragsteller als auch den als Inhaber der Hauptwohnung Gemeldeten von einem abgel­tungs­pflichtigen Vorteil auszugehen, da vieles dafür spreche, dass es beiden möglich sei, in Haupt- und Zweitwohnung - auch getrennt voneinander - Rundfunk zu empfangen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)

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