Verwaltungsgericht Trier Urteil26.03.2020
Zulässigkeit des Frontmetermaßstabs bei Straßenreinigungsgebühren trotz im Verhältnis zur Grundstücksfläche kurzer StraßenfrontKeine Pflicht der Behörde zur Flächenveranlagung
Der Frontmetermaßstab zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühr ist auch dann zulässig, wenn in der Straße Grundstücke liegen, die im Verhältnis zur Grundstücksfläche eine kurze Straßenfront haben. Die zuständige Behörde ist nicht zur Flächenveranlagung verpflichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhoben die Eigentümer eines in Trier gelegenen Grundstücks im Jahr 2018 gegen einen Bescheid zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühren Widerspruch. Die zuständige Behörde hatte die Gebühren nach dem Frontmetermaßstab veranlagt. In der betreffenden Straße lagen sechs Grundstücke. Zwei davon hatten aber im Verhältnis zu ihrer Grundstücksfläche eine nur kurze Straßenfront, so dass diese mit erheblich geringeren Gebühren belastet wurden. Die Grundstückseigentümer hielten aufgrund dessen die Anwendung des Frontmetermaßstabs für ungerecht. Die Behörde wies den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass die Flächenveranlagung nur zur Anwendung komme, wenn es in der zu reinigenden Straße Hinterliegergrundstücke gebe. Dies sei hier nicht der Fall, da alle sechs Grundstücke an der Straße liegen. Dass gewisse Verschiebungen im Hinblick auf die empfundene Gerechtigkeit stattfänden, da durch die Veranlagung nach den Frontmetern die eigentliche Größe des jeweiligen Anliegergrundstücks außer Acht gelassen wird, sei durch den Gesetzgeber in Kauf genommen worden. Die Grundstückeeigentümer sahen dies anders und erhoben Klage.
Zulässigkeit des Frontmetermaßstabs
Das Verwaltungsgericht Trier folgte vollumfänglich der Begründung der Behörde und wies daher die Klage ab. Nach der Straßenreinigungssatzung erfolge die Veranlagung nach dem Frontmetermaßstab, wenn alle durch die Straße erschlossenen Grundstücke an diese angrenzen. Dies sei bei allen Grundstücken der betreffenden Straße der Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (vt/rb)