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Verwaltungsgericht Trier Urteil26.03.2020

Zulässigkeit des Front­me­ter­maßstabs bei Straßen­reinigungs­gebühren trotz im Verhältnis zur Grund­s­tücks­fläche kurzer StraßenfrontKeine Pflicht der Behörde zur Flächen­ver­an­lagung

Der Front­me­ter­maßstab zur Berechnung der Straßen­reinigungs­gebühr ist auch dann zulässig, wenn in der Straße Grundstücke liegen, die im Verhältnis zur Grund­s­tücks­fläche eine kurze Straßenfront haben. Die zuständige Behörde ist nicht zur Flächen­ver­an­lagung verpflichtet. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhoben die Eigentümer eines in Trier gelegenen Grundstücks im Jahr 2018 gegen einen Bescheid zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühren Widerspruch. Die zuständige Behörde hatte die Gebühren nach dem Frontmetermaßstab veranlagt. In der betreffenden Straße lagen sechs Grundstücke. Zwei davon hatten aber im Verhältnis zu ihrer Grund­s­tücks­fläche eine nur kurze Straßenfront, so dass diese mit erheblich geringeren Gebühren belastet wurden. Die Grund­s­tücks­ei­gentümer hielten aufgrund dessen die Anwendung des Front­me­ter­maßstabs für ungerecht. Die Behörde wies den Widerspruch zurück. Sie führte aus, dass die Flächen­ver­an­lagung nur zur Anwendung komme, wenn es in der zu reinigenden Straße Hinter­lie­ger­grund­stücke gebe. Dies sei hier nicht der Fall, da alle sechs Grundstücke an der Straße liegen. Dass gewisse Verschiebungen im Hinblick auf die empfundene Gerechtigkeit stattfänden, da durch die Veranlagung nach den Frontmetern die eigentliche Größe des jeweiligen Anlie­ger­grund­stücks außer Acht gelassen wird, sei durch den Gesetzgeber in Kauf genommen worden. Die Grund­s­tü­cke­ei­gentümer sahen dies anders und erhoben Klage.

Zulässigkeit des Front­me­ter­maßstabs

Das Verwal­tungs­gericht Trier folgte vollumfänglich der Begründung der Behörde und wies daher die Klage ab. Nach der Straßen­rei­ni­gungs­satzung erfolge die Veranlagung nach dem Front­me­ter­maßstab, wenn alle durch die Straße erschlossenen Grundstücke an diese angrenzen. Dies sei bei allen Grundstücken der betreffenden Straße der Fall.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (vt/rb)

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