14.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil03.12.2009

Rückforderung von Anwärterbezügen bei eigen­ver­schuldetem Ausscheiden aus dem Polizeidienst zulässigMit Anwärterbezüge verbundene Auflagen stellen rechtlich zulässige Zweckbestimmung dar

Anwärterbezüge, die einem Polizei­kom­missar-Anwärter zur Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindest­dienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet, können vom Land zurückgefordert werden, wenn der Anwärter gegen diese Auflage verstößt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizei­kom­missar-Anwärter in das Beamten­ver­hältnis auf Widerruf ernannt und alsdann vom beklagten Land zur Durchführung der Fachhoch­schul­aus­bildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zugewiesen worden. Nach Bestehen der Abschluss­prüfung endete das Beamten­ver­hältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Eine Übernahme in das Beamten­ver­hältnis auf Probe erfolgte nicht, weil der Beklagte zwischen­zeitlich von einer straf­ge­richt­lichen Verurteilung des Klägers wegen Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Dateien Kenntnis erlangt hatte. Mit dem im gerichtlichen Verfahren streit­ge­gen­ständ­lichen Bescheid stellte der Beklagte fest, dass der Kläger gegen die ihm abverlangte Maßgabe verstoßen habe und deshalb die geleisteten Anwärterbezüge im Zeitraum November 2001 bis April 2005 zurückzufordern seien. Gegen diesen feststellenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, indes ohne Erfolg.

Aus Eigen­ver­schuldung nicht in Beamten­ver­hältnis auf Probe übernommen

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe handele es sich um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung, gegen die der Kläger dadurch verstoßen habe, dass er aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht in das Beamten­ver­hältnis auf Probe übernommen worden sei und deshalb die vorgesehene Mindest­dienstzeit von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung nicht habe ableisten können. Das Land habe als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, die Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. Diese Zweckbestimmung habe nicht mehr erreicht werden können, nachdem der Kläger aufgrund seiner straf­ge­richt­lichen Verurteilung die beamten­recht­lichen Voraussetzungen mangels charakterlicher Eignung nicht erfülle. Es gehöre zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sodass ein eigener, erheblicher Verstoß gegen Strafgesetze auch im außer­dienst­lichen Bereich die Annahme rechtfertige, dass der entsprechende Anwärter für die Übernahme in das Polizei­be­am­ten­ver­hältnis charakterlich nicht geeignet sei.

Quelle: ra-online, VG Trier

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