21.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 13435

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Urteil26.04.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 2 C 15.10 und BVerwG 4.11
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 15.10:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil23.04.2009, 8 K 432/08
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil12.02.2010, 1 Bf 203/09
Vorinstanzen zu BVerwG 2 C 4.11:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil22.02.2008, 21 K 2102/07
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil10.12.2009, 1 Bf 144/08
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil26.04.2012

Rückforderung überhöhter Gehalts­zah­lungen von Beamten: Behörden müssen bei eigenem Verschulden von Rückforderungen teilweise absehenSchwerwiegende Fehler der Behörden müssen bei Rückforderung beachtet werden

Beamte haben überhöhte Gehalts­zah­lungen grundsätzlich zurückzuzahlen. Fällt der Behörde ein maßgeblicher Verur­sa­chungs­beitrag an der Überzahlung zur Last, kann es geboten sein, teilweise von der Rückforderung abzusehen, wenn es sich um über längere Zeit gezahlte geringe Beträge handelt, die der Beamte im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht hat. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

In den beiden zu entscheidenden Verfahren hatten Beamte über fast zehn Jahre Beträge von monatlich ca. 50 Euro zuviel erhalten. Die Überzahlungen waren auf Fehler im Bereich der Behörde zurückzuführen, hätten aber von den Beamten bemerkt werden müssen. Die Behörde verlangte die überzahlten Beträge in voller Höhe zurück. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Fehler der Behörde als so schwerwiegend angesehen, dass teilweise von der Rückforderung abgesehen werden müsse.

Von Rückforderung ist teilweise abzusehen

Die Revisionen der Beklagten blieben erfolglos. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Rechts­auf­fassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen bestätigt. Es hat für die Höhe der gebotenen Reduzierung in den vorliegenden Fällen 30 % als Orien­tie­rungsgröße genannt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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