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Verwaltungsgericht Trier Urteil09.08.2011

VG Trier: Verletzung beim Fußballturnier im Rahmen einer Firmen­ver­an­staltung ist DienstunfallFußballturnier zur Motivation der Mitarbeiter ist dienstlichem und nicht privatem Lebensbereich zuzuordnen

Die Teilnahme an einem Fußballturnier unterliegt dann dem Dienst­un­fa­ll­schutz, wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienst des Beamten steht, vom Dienst­vor­ge­setzten getragen wird und dienstlichen Interessen und Zwecken dient. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der als Paketzusteller im Raum Koblenz tätig ist, hatte im Mai 2010 am Vorrun­den­fuß­ba­llspiel des jährlichen Brief-Cups des FC Deutsche Post teilgenommen und bei einem Sturz einen Bänderriss der rechten Schulter erlitten. Den daraufhin von ihm gestellten Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall hat die beklagte Bundesrepublik abgelehnt.

Veran­stal­tungszweck ausdrücklich in Identifikation der Mitarbeiter mit der Marke Deutsche Post begründet

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier sahen dies allerdings anders. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Fußballspiel um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Sie sei vom zuständigen Dienst­vor­ge­setzten ausdrücklich gebilligt worden. Das Fußballturnier sei als Projekt der Deutschen Post ausgelegt, das ausschlaggebend dem dienstlichen Interesse der Motivation der Mitarbeiter diene und denen damit die Möglichkeit eingeräumt werden solle, „gemein­schaftlich im Sinne der Marke den Zusammenhalt, die Motivation und die Identifikation mit dem Unternehmen zu leben“. Der konkrete Veran­stal­tungszweck sei ausdrücklich darin begründet, die Mitarbeiter mit der Marke Deutsche Post zu identifizieren. Damit habe die Beklagte die Strukturen vorgegeben. Zudem habe sie die Teilnahme finanziert, sodass die Teilnahme am Spiel und mithin der erlittene Unfall insgesamt dem dienstlichen und nicht dem privaten Lebensbereich des Beamten zuzurechnen seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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