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Verwaltungsgericht Trier Urteil10.05.2011

Landesbeamte: Kein finanzieller Ausgleich für nicht genommenen JahresurlaubJahresurlaub hätte problemlos während der Dauer des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses angetreten werden können

Nach den geltenden nationalen dienst­recht­lichen Vorschriften besteht für Landesbeamte derzeit kein Rechtsanspruch auf finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub. Ein solcher Anspruch kann allenfalls aus europa­recht­lichen Regelungen folgen. Dies setzt jedoch voraus, dass es dem Beamten aus Umständen, die nicht von seinem Willen gesteuert waren, unmöglich gewesen ist, seinen Jahresurlaub anzutreten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Der Entscheidung lag die Klage eines Rechts­re­fe­rendars zugrunde, der nach Beendigung seines Ausbil­dungs­ver­hält­nisses beim beklagten Land finanziellen Ausgleich in Höhe von etwa 460 Euro für 10 Tage nicht genommenen Jahresurlaub begehrt hatte.

Aus dem Europarecht ableitbarer Anspruch auf finanziellen Ausgleich liegt nicht vor

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier schlossen sich der vom beklagten Land vertretenen Rechts­auf­fassung an, dass es für einen derartigen Anspruch an einer Anspruchs­grundlage fehle. Die Vorschriften der einschlägigen Urlaubs­ver­ordnung sähen einen finanziellen Ausgleich nicht vor. Ein Anspruch aus Europarecht bestehe unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls nicht, da es dem Kläger nicht i.S.d. Rechtsprechung unmöglich gewesen sei, seinen Jahresurlaub während der Dauer seines Ausbil­dungs­ver­hält­nisses anzutreten. Dies sei u.a. in Fällen krank­heits­be­dingter Fehlzeiten denkbar, die für die Nicht­i­n­an­spruchnahme des Jahresurlaubs im Falle des Klägers jedoch nicht verantwortlich seien. Da das Ausbil­dungs­ver­hältnis des Klägers planmäßig mit Ablauf des Monats der Ablegung der Staatsprüfung geendet habe, hätte es ihm oblegen, seine Urlaubsplanung an den Erfordernissen des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses auszurichten.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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