21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss24.04.2009

Wahl des Bundes­prä­si­denten - Bürger kann nicht gegen Besetzung der Bundes­ver­sammlung vorgehenMitglieder der Bundes­ver­sammlung können ausschließlich anhand von Vorschlags­listen der Landtags­ab­ge­ordneten gewählt werden

Bürger sind nicht befugt, die Auswahl der Delegierten für die Bundes­ver­sammlung zur Wahl des Bundes­prä­si­denten zu beanstanden. Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart erklärten den Antrag für unzulässig.

Ein Bürger begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung, dass der Landtag von Baden-Württemberg seine Wahl der Delegierten der 13. Bundesversammlung vom 18.03.2009 aufhebt und die Wahl neu durchführt. Bei dieser Wahl wurden die Bewerber gewählt, welche das Land Baden-Württemberg bei der am 23.05.2009 stattfindenden Bundes­ver­sammlung vertreten und an der Wahl des künftigen Bundes­prä­si­denten mitwirken werden.

Der Bürger vertrat u.a. die Auffassung, er sei in seinem passiven Wahlrecht verletzt, weil der Landtag seine Bewerbung nicht berücksichtigt habe. Die Wahl der Delegierten sei daher rechtswidrig.

Keine Befugnis des Bürgers in die Auswahl der Mitglieder der Bundes­ver­sammlung einzugreifen

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts haben den Antrag als unzulässig abgelehnt. Der Antragsteller sei als Bürger nicht befugt, die Entsendung der Mitglieder der Bundes­ver­sammlung zu beeinflussen oder zu beanstanden. Die auf das Land Baden-Württemberg entfallenden Mitglieder der Bundes­ver­sammlung würden anhand von Vorschlags­listen allein von den Landtags­ab­ge­ordneten gewählt. Außenstehende seien nicht befugt, in dieses parla­men­ta­rische Verfahren einzugreifen. Sie hätten auch nicht das Recht, anschließend gegen die Wahlent­scheidung des Landtags rechtlich vorzugehen. Nur die Mitglieder des Landtags und die in die Vorschlags­listen aufgenommenen Bewerber könnten Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 04.05.2009

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