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Dokument-Nr. 7795

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Beschluss20.04.2009Verwaltungsgericht Weimar3 E 499/09 We
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Verwaltungsgericht Weimar Beschluss20.04.2009

Bürger kann nicht gegen die Vorschlags­listen für die Besetzung der Bundes­ver­sammlung für die Wahl des Bundes­prä­si­denten klagenVG Weimar lehnt Eilantrag gegen die Vorschlags­listen zur Bundes­ver­sammlung ab

Das Verwal­tungs­gericht Weimar hat den Antrag eines Bürgers, die Wahl der auf den Freistaat Thüringen entfallenden Mitglieder der Bundes­ver­sammlung vom 03.04.2009 durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufzuheben und die erneute Durchführung der Wahl anzuordnen, abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, so die zuständige 3. Kammer. Dem Antragsteller fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis, weil er keine Verletzung von ihm zustehenden Rechten befürchten müsse.

Der Antragsteller habe kein Vorschlagsrecht für eine Liste der für Thüringen in die Bundes­ver­sammlung zu wählenden Mitglieder. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundes­prä­si­denten durch die Bundes­ver­sammlung - BPräsWahlG - wählt der Landtag die Mitglieder nach Vorschlags­listen. Ein Recht, Vorschlags­listen einzubringen, stehe letztlich den Fraktionen und ggfs. auch der Landesregierung zu. Vorlagen von Bürgern außerhalb des Landtages seien nicht vorgesehen. Der Antragsteller habe rechtlich auch keine Möglichkeit an dem Verfahren zur Erstellung von Vorschlaglisten mitzuwirken. Aus eben diesem Grund sei der Antragsteller auch nicht befugt im verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren die Gültigkeit der Wahl wegen der Wahl eines in einem anderen Bundesland wohnhaften Mitglieds der Bundes­ver­sammlung zu rügen. Die Kammer weist aber darauf hin, dass nichts für die von dem Antragsteller vertretene Auffassung spreche, dass es erforderlich sei, dass die durch den Landtag zu Wählenden ihren Wohnsitz in dem betreffenden Land haben müssten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Weimar vom 24.04.2009

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