Dokument-Nr. 5469
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil09.10.2007
Zur Frage der Feststellung der Kampfhundeeigenschaft eines MischlingshundesEindeutig dominierende bzw. signifikante Mermale der Rasse müssen vorliegen
Es reicht zur Feststellung der Kampfhundeeigenschaft nicht aus, dass lediglich in Teilen ein Hund dem äußeren Erscheinungsbild einer Kampfhunderasse ähnelt. Die charakteristischen Merkmale der Rasse (Rassestandards) müssen im äußeren Erscheinungsbild signifikant sein und dominieren. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und auf die Klage einer Hundebesitzerin die von der LHS Stuttgart angeordnete Untersagung der Haltung ihres Mischlingshundes aufgehoben.
Im Januar 2003 wurde die Klägerin von der Stadt Stuttgart gebeten, ihren Hund zur Feststellung der Rasse beim Veterinäramt vorzustellen, dem die Klägerin nicht nachkam. Im Juli 2003 wurde sie aufgefordert, die Papiere ihres Hundes vorzuweisen. Darauf gab die Klägerin an, der Hund sei ein Mischling und kein Kampfhund; Wurftag sei der 18.05.2001. Sie habe den Rüden als Welpen im Ausland auf einem Parkplatz in der Nähe von Triest, direkt aus dem Kofferraum eines Hundehändlers erworben.
Die Stadt untersagt der Klägerin im Februar 2004 die Haltung ihres „Kampfhundes S.“, weil nach den amtstierärztlichen Feststellungen es sich vom Phänotyp her bei dem Hund sowohl um einen American Pitbull Terrier als auch einen American Staffordshire Terrier handle. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate sei, bedürfe der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Eine solche Erlaubnis besitze die Klägerin nicht. Ihre hiergegen erhobene Klage war erfolgreich.
Die 5. Kammer führte aus:
Die Untersagung der Hundehaltung sei rechtswidrig. Nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde werde zwar bei den Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund aufgrund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nicht nachgewiesen werde, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweise (sog. Verhaltensprüfung).
Der Hund S. sei jedoch kein „Kampfhund“ im Sinne der Polizeiverordnung. Er gehöre zu keiner bestimmten Rasse. Er sei, wie der Sachverständige in der der mündlichen Verhandlung festgestellt habe, weder ein American Staffordshire Terrier noch einen Bullterrier oder ein Pitt Bullterrier. Auch sei der Hund in der mündlichen Verhandlung weitestgehend teilnahmslos gewesen. Ein Ansatz von Aggressivität sei in keiner Weise erkennbar gewesen. Diese Beobachtungen ersetzten zwar keinen Wesentest, doch aus dem Verhalten in der unbekannten Umgebung eines Gerichtssaales mit vielen fremden Menschen würden sich durchaus entsprechende Wesensschlüsse ziehen lassen.
Der Hund S. entstamme aber auch nicht aus einer „Kreuzung“ unter den genannten Kampfhunden oder mit anderen Hunden im Sinne der Polizeiverordnung. Eine Kreuzung in diesem Sinne sei nur dann anzunehmen, wenn das Endprodukt aus einer Paarung zwischen einem der genannten Rassen und anderen Hunden entstamme. Nicht ausreichend sei, dass sich Mischlinge - auch mit einem „Kampfhundeanteil“ - mit anderen Hunden paarten. Bei einer solchen Auslegung wäre die Eigenschaft als Kampfhund nicht mehr zuverlässig handhabbar. Da die unbekannten Eltern des Hundes S. keiner der genannten Kampfhunderassen hätten zugeordnet werden können, fehle es schon an einer Kreuzung im Sinne der Verordnung.
Die ungeklärte Zuordnung der Elterntiere und damit die offene Abstammung von S. würden sich aber auch auf sein äußeres Erscheinungsbild auswirken. Eindeutig dominierende bzw. signifikante Merkmale des Erscheinungsbildes einer Kampfhunderasse ließen sich nicht feststellen. Es könne aber nicht ausreichen, dass lediglich in Teilen ein Hund dem äußeren Erscheinungsbild einer Kampfhunderasse ähnle. Die Rassestandards müssten im äußeren Erscheinungsbild signifikant sein und dominieren. Hierauf könne auch bei einer Kreuzung schon im Hinblick auf eine sonst kaum noch zu praktizierende und berechenbare Anwendung der Norm nicht verzichtet werden. Nur so bleibe die Vorschrift für die Ordnungsbehörden auch handhabbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.01.2008
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