21.11.2024
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Dokument-Nr. 5469

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil09.10.2007

Zur Frage der Feststellung der Kampf­hun­de­ei­gen­schaft eines Misch­lings­hundesEindeutig dominierende bzw. signifikante Mermale der Rasse müssen vorliegen

Es reicht zur Feststellung der Kampf­hun­de­ei­gen­schaft nicht aus, dass lediglich in Teilen ein Hund dem äußeren Erschei­nungsbild einer Kampfhunderasse ähnelt. Die charak­te­ris­tischen Merkmale der Rasse (Rassestandards) müssen im äußeren Erschei­nungsbild signifikant sein und dominieren. Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden und auf die Klage einer Hundebesitzerin die von der LHS Stuttgart angeordnete Untersagung der Haltung ihres Misch­lings­hundes aufgehoben.

Im Januar 2003 wurde die Klägerin von der Stadt Stuttgart gebeten, ihren Hund zur Feststellung der Rasse beim Veterinäramt vorzustellen, dem die Klägerin nicht nachkam. Im Juli 2003 wurde sie aufgefordert, die Papiere ihres Hundes vorzuweisen. Darauf gab die Klägerin an, der Hund sei ein Mischling und kein Kampfhund; Wurftag sei der 18.05.2001. Sie habe den Rüden als Welpen im Ausland auf einem Parkplatz in der Nähe von Triest, direkt aus dem Kofferraum eines Hundehändlers erworben.

Die Stadt untersagt der Klägerin im Februar 2004 die Haltung ihres „Kampfhundes S.“, weil nach den amtstier­ärzt­lichen Feststellungen es sich vom Phänotyp her bei dem Hund sowohl um einen American Pitbull Terrier als auch einen American Staffordshire Terrier handle. Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate sei, bedürfe der Erlaubnis der Ortspo­li­zei­behörde. Eine solche Erlaubnis besitze die Klägerin nicht. Ihre hiergegen erhobene Klage war erfolgreich.

Die 5. Kammer führte aus:

Die Untersagung der Hundehaltung sei rechtswidrig. Nach der Polizei­ver­ordnung über das Halten gefährlicher Hunde werde zwar bei den Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund aufgrund rasse­s­pe­zi­fischer Merkmale vermutet, solange der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nicht nachgewiesen werde, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweise (sog. Verhal­ten­sprüfung).

Der Hund S. sei jedoch kein „Kampfhund“ im Sinne der Polizei­ver­ordnung. Er gehöre zu keiner bestimmten Rasse. Er sei, wie der Sachverständige in der der mündlichen Verhandlung festgestellt habe, weder ein American Staffordshire Terrier noch einen Bullterrier oder ein Pitt Bullterrier. Auch sei der Hund in der mündlichen Verhandlung weitestgehend teilnahmslos gewesen. Ein Ansatz von Aggressivität sei in keiner Weise erkennbar gewesen. Diese Beobachtungen ersetzten zwar keinen Wesentest, doch aus dem Verhalten in der unbekannten Umgebung eines Gerichtssaales mit vielen fremden Menschen würden sich durchaus entsprechende Wesensschlüsse ziehen lassen.

Der Hund S. entstamme aber auch nicht aus einer „Kreuzung“ unter den genannten Kampfhunden oder mit anderen Hunden im Sinne der Polizei­ver­ordnung. Eine Kreuzung in diesem Sinne sei nur dann anzunehmen, wenn das Endprodukt aus einer Paarung zwischen einem der genannten Rassen und anderen Hunden entstamme. Nicht ausreichend sei, dass sich Mischlinge - auch mit einem „Kampf­hun­de­anteil“ - mit anderen Hunden paarten. Bei einer solchen Auslegung wäre die Eigenschaft als Kampfhund nicht mehr zuverlässig handhabbar. Da die unbekannten Eltern des Hundes S. keiner der genannten Kampf­hun­de­rassen hätten zugeordnet werden können, fehle es schon an einer Kreuzung im Sinne der Verordnung.

Die ungeklärte Zuordnung der Elterntiere und damit die offene Abstammung von S. würden sich aber auch auf sein äußeres Erschei­nungsbild auswirken. Eindeutig dominierende bzw. signifikante Merkmale des Erschei­nungs­bildes einer Kampfhunderasse ließen sich nicht feststellen. Es könne aber nicht ausreichen, dass lediglich in Teilen ein Hund dem äußeren Erschei­nungsbild einer Kampfhunderasse ähnle. Die Rassestandards müssten im äußeren Erschei­nungsbild signifikant sein und dominieren. Hierauf könne auch bei einer Kreuzung schon im Hinblick auf eine sonst kaum noch zu praktizierende und berechenbare Anwendung der Norm nicht verzichtet werden. Nur so bleibe die Vorschrift für die Ordnungs­be­hörden auch handhabbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.01.2008

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