Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehören Hunde bestimmter Rassen und Gruppen (u.a. auch Pitbull-Terrier) sowie Kreuzungen dieser Hunderassen oder -gruppen untereinander oder mit anderen Hunden auf Grund einer bei diesen Tieren vermuteten Gefährlichkeit ohne weiteres (d.h. ohne dass sich diese Hunde tatsächlich als bissig oder in anderer Weise als gefährlich erwiesen haben) zu den gefährlichen Hunden. Ein gefährlicher Hund darf nach § 1 Abs. 3 HundeVO nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gehalten werden.
Das Verwaltungsgericht Gießen hatte sich in seinem Urteil auf den Standpunkt gestellt, unter "Kreuzung" sei nur ein direkt, d.h. in erster Generation, von einem Hund der in der HundeVO als vermutlich gefährlich bezeichneten Hunderassen oder -gruppen abstammender Mischlingshund zu verstehen.
Dem ist der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil nicht gefolgt. Der Begriff "Kreuzungen" erfasse grundsätzlich sämtliche Nachfahren eines reinrassigen Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO. Der Verordnungsgeber habe auch einer Gefährlichkeit von Hunden, die sich erst in späteren Erbgängen zeige oder durch zielgerichtete Einkreuzung bewusst erzeugt werde, begegnen wollen. Für die Einstufung als "Kreuzung" bedürfe es allerdings bei Hunden, die nicht unmittelbar, d.h. in erster Generation, von einem reinrassigen Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO abstammten, der Feststellung, dass der Mischlingshund von seinem äußeren Erscheinungsbild her noch signifikant von den Erbanlagen des zu den Hunderassen bzw.- gruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehörenden Vorfahren geprägt sei. Überdies müsse feststehen, dass der Mischlingshund tatsächlich von einem Hund nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO abstamme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 07/06 des VGH Hessen vom 14.03.2006