18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 7737

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Urteil10.03.2009Verwaltungsgericht Stuttgart5 K 2895/08
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil10.03.2009

Privatdetektiv hat keinen Anspruch auf Erteilung eines WaffenscheinesZugehörigkeit zu einer Berufsgruppe, die Gefahren ausgesetzt ist, rechtfertigt nicht Erlaubnis zur Mitführung einer Schusswaffe

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klage eines Privatdetektivs gegen die Landes­hauptstadt Stuttgart auf Erteilung eines Waffenscheines abgewiesen.

Der Kläger ist seit 1974 als selbstständiger Privatdetektiv tätig. Im Oktober 1976 wurde ihm erstmalig ein Waffenschein erteilt, welcher in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde, zuletzt bis zum Juli 2007. Seinen sodann erneuten Antrag auf Erteilung eines Waffenscheines lehnte die Stadt ab, da allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, aus der sich Gefährdungen ergeben können, die Erteilung eines Waffenscheins grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vermöge. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei im Jahr 1997 mit einem Baseba­ll­schläger angegriffen worden und nur die mitgeführte Schusswaffe habe ihn vor schlimmeren Folgen bewahrt. Als Detektiv bearbeite er nach wie vor gefahrgeneigt Aufträge und könne somit Aggressionen der von ihm observierten Zielpersonen ausgesetzt sein, da seine Ermitt­lung­s­tä­tigkeit häufig mit unangenehmen Folgen bis hin zu Schädigungen der betreffenden Zielpersonen verbunden sei.

Schusswaffe nicht erforderlich, da Privatdetektiv nicht mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe gefährdet ist

Bei der waffen­recht­lichen Bedürf­nis­prüfung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Die beantragte, durch einen Waffenschein zu erteilende Erlaubnis für das Führen von Schusswaffen sei zwingend zu versagen, da der Kläger das erforderliche waffen­rechtliche Bedürfnis nicht glaubhaft gemacht habe. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei und das Mitführen von Schusswaffen oder Munition sich dafür eigne, diese Gefährdung zu mindern. Ein Bedürfnis ergebe sich weder aus der Zugehörigkeit des Klägers zu der Berufsgruppe der Privatdetektive noch aus individueller Gegebenheiten, etwa wegen eines besonders gefähr­dungs­trächtigen Auftrag­ge­ber­kreises. Nach einer Stellungnahme des Polizei­prä­sidiums Stuttgart hätten Gefähr­dungs­sach­verhalte über (Privat-)Detektive mit Ausnahme der Ladendetektive im Jahr 2008 für den Bereich der Landes­hauptstadt Stuttgart nicht festgestellt werden können. Die durchaus gegebene theoretische Möglichkeit einer Rechts­gü­ter­ver­letzung genüge nicht, weil diese stets auch für andere Mitglieder der Gesellschaft bestehe, die aufgrund ihrer persönlichen Position oder ihrer Berufsgruppe in der Lage seien, andere Personen wie auch immer geartete Unannehm­lich­keiten zu verursachen (beispielsweise Richter, Staatsanwälte, Behör­den­ver­treter, Lehrer, Zahnärzte etc.). Die Tätigkeit eines Detektivs setze grundsätzlich nicht das Führen einer Schusswaffe voraus, zumal im Laufe der Verschärfung des Waffenrechts in den vergangenen Jahren auch an die konkrete Darlegung eines persönlichen aktuellen waffen­recht­lichen Bedürfnisses immer höhere Anforderungen gestellt würden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 20.04.2009

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