14.11.2024
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Dokument-Nr. 905

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Beschluss27.07.2005Verwaltungsgericht Stuttgart5 K 1054/05
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss27.07.2005

Vermittlung von Oddset-Sportwetten darf vorläufig nicht untersagt werden

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27.07.2005 zwei Betreibern, die in Räumen eines Gebäudes in Stuttgart-Bad Cannstatt Oddset-Sportwetten veranstalten und vermitteln, vorläufigen Rechtsschutz gegen für sofort vollziehbar erklärte Verfügungen der Landes­hauptstadt Stuttgart vom 10.02.2005 gewährt.

Mit diesen Verfügungen untersagte die Stadt Stuttgart die Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten und drohte für jeden Verstoß ein Zwangsgeld sowie unmittelbaren Zwang an. Die Vollziehung der auf das Polizeigesetz gestützten Unter­sa­gungs­ver­fügung wurde ausgesetzt.

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart hat in ihrem Beschluss hierzu ausgeführt:

Den Antragstellern sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, denn der Ausgang des Haupt­sa­che­ver­fahrens sei offen. Insbesondere im Hinblick auf die europa­recht­lichen Einflüsse werfe der Fall eine Vielzahl von schwierigen Rechtsfragen auf, die noch nicht abschließend, auch nicht vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg, höchst­rich­terlich geklärt seien. Auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe in seinem Beschluss vom 27.04.2005 die Anwendbarkeit von § 284 StGB, der die unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels unter Strafe stelle, auf die Vermittlung von Oddset-Sportwetten aus europa­recht­lichen Gründen für zweifelhaft gehalten und sich dabei vor allem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichthofs in der Sache "Gambelli" gestützt. Danach bestünden erhebliche Zweifel, ob die Strafbewehrung mitglied­s­taat­licher Glück­s­piel­mo­nopole nicht am Anwen­dungs­vorrang des Europäischen Gemein­schafts­rechts scheitere.

Weiter bestünde bei einer Vollziehung der Unter­sa­gungs­ver­fügung die Gefahr einer erheblichen und irreparablen Verletzung der Grundrechte der Antragsteller aus Art. 12 und 14 GG. Dem im Aufbau begriffenen Unternehmen der Antragsteller würde dadurch die wirtschaftliche Grundlage entzogen und es drohten nicht rückgängig zu machende Einkom­mens­verluste. Demgegenüber müsse das öffentliche Interesse an der Eindämmung der mit der Veranstaltung von Glückspielen verbundenen Gefahren zurücktreten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.08.2005

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