Mit diesen Verfügungen untersagte die Stadt Stuttgart die Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten und drohte für jeden Verstoß ein Zwangsgeld sowie unmittelbaren Zwang an. Die Vollziehung der auf das Polizeigesetz gestützten Untersagungsverfügung wurde ausgesetzt.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat in ihrem Beschluss hierzu ausgeführt:
Den Antragstellern sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, denn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen. Insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Einflüsse werfe der Fall eine Vielzahl von schwierigen Rechtsfragen auf, die noch nicht abschließend, auch nicht vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, höchstrichterlich geklärt seien. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 27.04.2005 die Anwendbarkeit von § 284 StGB, der die unerlaubte Veranstaltung eines Glückspiels unter Strafe stelle, auf die Vermittlung von Oddset-Sportwetten aus europarechtlichen Gründen für zweifelhaft gehalten und sich dabei vor allem auf die Entscheidung des Europäischen Gerichthofs in der Sache "Gambelli" gestützt. Danach bestünden erhebliche Zweifel, ob die Strafbewehrung mitgliedstaatlicher Glückspielmonopole nicht am Anwendungsvorrang des Europäischen Gemeinschaftsrechts scheitere.
Weiter bestünde bei einer Vollziehung der Untersagungsverfügung die Gefahr einer erheblichen und irreparablen Verletzung der Grundrechte der Antragsteller aus Art. 12 und 14 GG. Dem im Aufbau begriffenen Unternehmen der Antragsteller würde dadurch die wirtschaftliche Grundlage entzogen und es drohten nicht rückgängig zu machende Einkommensverluste. Demgegenüber müsse das öffentliche Interesse an der Eindämmung der mit der Veranstaltung von Glückspielen verbundenen Gefahren zurücktreten.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.08.2005