21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil13.01.2011

VG Stuttgart: Begleitung von Heimbewohnern zu Arztbesuchen ist als Regelleistung von den Pflegeheimen zu leistenBegleitung zu Arztbesuchen muss von Heimbewohnern nicht als Zusatzleistung bezahlt werden

Heimbetreiber haben für ihre Bewohner bei notwendigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung sicher zu stellen. Die finanziellen Aufwendungen hierfür dürfen dabei nicht als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abgerechnet werden. Vielmehr sind solche Leistungen Teil der allgemeinen Pflege­leis­tungen, die durch den entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Trägerin einer Pflege­ein­richtung mit 101 Pflegeplätzen. Das Landratsamt Ostalbkreis gab der Klägerin im Januar 2010 auf, für ihre Bewohner im Bedarfsfall im Rahmen der Organisation des Arztbesuches außerhalb der Einrichtung auch die Begleitung als Regelleistung sicher zu stellen, sofern der Zustand der Bewohner eine Begleitung erforderlich macht, für die Begleitung Dritte nicht in Anspruch genommen werden können und die medizinisch notwendige Behandlung in der Einrichtung selbst nicht durchgeführt werden kann. In Betracht komme die Begleitung vor allem zu Fachärzten, da deren Leistungen auf Grund der erforderlichen personellen und technischen Ausstattungen der Praxen regelmäßig nicht in der Einrichtung erbracht werden könnten. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Klägerin im September 2010 Klage zum Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Hilfen bei der Mobilität ist Teil der allgemeinen Pflege­leis­tungen

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Kontrolle auf die Angemessenheit des von den Heimbewohnern zu zahlenden Entgelts gehöre zu den Aufgaben der Heimaufsicht. Grundsätzlich dürften keine zusätzlichen Entgelte für solche Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden, die die Einrichtung als Regelleistung zu erbringen habe und die Teil der allgemeinen Pflege­leis­tungen seien, die durch den von den Pflegekassen hierfür geleisteten entsprechenden Pflegesatz abgegolten würden. Zu den allgemeinen Pflege­leis­tungen gehörten nach dem zwischen den überörtlichen Trägern der Pflege­ein­rich­tungen und den Pflegekassen geschlossenen Rahmenvertrag u.a. Hilfen bei der Mobilität. Die Mobilität umfasse u.a. auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflege­ein­richtung. Nach dem Rahmenvertrag seien dabei solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrecht­er­haltung der Lebensführung notwendig seien und das persönliche Erscheinen des Pflege­be­dürftigen erforderten. Zu den Hilfen bei Mobilität sei jedenfalls für den Fall, dass ein Arztbesuch zwingend außerhalb der Einrichtung der Klägerin notwendig und eine notwendige Begleitung durch Dritte nicht möglich sei, auch die Begleitung durch den Heimbetreiber für die Bewohner sicherzustellen, indem dieser Beschäftigte des Heims einsetze oder sonstige Personen damit beauftrage. Die sicher­zu­stellende Begleitung als Teil der Regelleistung sei daher weder eine Zusatzleistung noch eine sonstige Leistung, für die ein gesonderter Zuschlag von den Heimbewohnern zu entrichten sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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