18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 28142

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Urteil10.05.2019Verwaltungsgericht Stuttgart2 K 6321/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1435Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1435
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil10.05.2019

Anspruch der Nachbarn auf behördliches Einschreiten bei übermäßiger Klein­tier­haltung in reinem WohngebietHaltung von fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunden, mehreren Katzen und fünf Papageien

Wird auf einem in einem reinen Wohngebiet liegendem Grundstück eine übermäßige Klein­tier­haltung betrieben, so steht den Nachbarn ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zu. Von einer unzulässigen Klein­tier­haltung ist bei einer Haltung von fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunden, mehreren Katzen und fünf Papageien auszugehen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 wandten sich die Eigentümer eines in einem reinen Wohngebiet liegenden Grundstücks an die örtlich zuständige Baurechts­behörde. Sie verlangten ein Einschreiten der Behörde gegen die Klein­tier­haltung auf einem benachbarten Grundstück. Auf dem Nachbargrundstück lebten zwei Haushalte. Eine Ortsbe­sich­tigung ergab, dass auf dem Grundstück fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunde, mehrere Katzen und fünf Papageien gehalten wurden. Das Grundstück machte aber einen gepflegten Eindruck. Die Behörde ging von einer zulässigen Klein­tier­haltung aus und weigerte sich daher Maßnahmen zu ergreifen. Die Grund­s­tücks­ei­gentümer erhoben daraufhin Klage.

Anspruch auf Beschränkung der Klein­tier­haltung

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Klein­tier­haltung der Nachbarn zu, da der Umfang der Tierhaltung für ein reines Wohngebiet zu groß sei.

Grundsätzliche Zulässigkeit der Klein­tier­haltung

Zwar sei eine Klein­tier­haltung in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig, so das Verwal­tungs­gericht. Die Tierhaltung dürfe aber nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeit­be­tä­tigung sprengen. Maßstab dafür sei, ob ein am Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der hypothetisch alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück sehen kann, noch den Eindruck habe, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen müsse, hier wohne der Eigentümer einer Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unter­schied­licher Arten auf sein Grundstück mitnehmen muss. Letzteres sei hier der Fall gewesen.

Übermäßige Klein­tier­haltung auf Grundstück

Davon ausgehend, dass die durch­schnittliche Zahl von Haustieren pro Haushalt, von denen mehrere auf einen Grundstück belegen sein können, bei rund einem liegt, nahm das Verwal­tungs­gericht eine übermäßige Klein­tier­haltung an, da der Durch­schnittswert - bei zwei Wohneinheiten/Haushalten auf dem Nachba­r­grundstück - um das rund 20-fache überschritten werde. Weiteres Indiz für eine übermäßige Tierhaltung sei die hohe Anzahl unter­schied­licher Tierarten von sieben, die das Bild einer gewöhnlichen Hobby­tier­haltung sprenge.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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