Dokument-Nr. 28142
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- GE 2019, 1435Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1435
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil10.05.2019
Anspruch der Nachbarn auf behördliches Einschreiten bei übermäßiger Kleintierhaltung in reinem WohngebietHaltung von fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunden, mehreren Katzen und fünf Papageien
Wird auf einem in einem reinen Wohngebiet liegendem Grundstück eine übermäßige Kleintierhaltung betrieben, so steht den Nachbarn ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zu. Von einer unzulässigen Kleintierhaltung ist bei einer Haltung von fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunden, mehreren Katzen und fünf Papageien auszugehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 wandten sich die Eigentümer eines in einem reinen Wohngebiet liegenden Grundstücks an die örtlich zuständige Baurechtsbehörde. Sie verlangten ein Einschreiten der Behörde gegen die Kleintierhaltung auf einem benachbarten Grundstück. Auf dem Nachbargrundstück lebten zwei Haushalte. Eine Ortsbesichtigung ergab, dass auf dem Grundstück fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunde, mehrere Katzen und fünf Papageien gehalten wurden. Das Grundstück machte aber einen gepflegten Eindruck. Die Behörde ging von einer zulässigen Kleintierhaltung aus und weigerte sich daher Maßnahmen zu ergreifen. Die Grundstückseigentümer erhoben daraufhin Klage.
Anspruch auf Beschränkung der Kleintierhaltung
Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Kleintierhaltung der Nachbarn zu, da der Umfang der Tierhaltung für ein reines Wohngebiet zu groß sei.
Grundsätzliche Zulässigkeit der Kleintierhaltung
Zwar sei eine Kleintierhaltung in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig, so das Verwaltungsgericht. Die Tierhaltung dürfe aber nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung sprengen. Maßstab dafür sei, ob ein am Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der hypothetisch alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück sehen kann, noch den Eindruck habe, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder ob er bereits annehmen müsse, hier wohne der Eigentümer einer Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Arten auf sein Grundstück mitnehmen muss. Letzteres sei hier der Fall gewesen.
Übermäßige Kleintierhaltung auf Grundstück
Davon ausgehend, dass die durchschnittliche Zahl von Haustieren pro Haushalt, von denen mehrere auf einen Grundstück belegen sein können, bei rund einem liegt, nahm das Verwaltungsgericht eine übermäßige Kleintierhaltung an, da der Durchschnittswert - bei zwei Wohneinheiten/Haushalten auf dem Nachbargrundstück - um das rund 20-fache überschritten werde. Weiteres Indiz für eine übermäßige Tierhaltung sei die hohe Anzahl unterschiedlicher Tierarten von sieben, die das Bild einer gewöhnlichen Hobbytierhaltung sprenge.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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