Dokument-Nr. 27466
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Gießen Beschluss06.05.2019
Wildscheine im Vorgarten stellt keine artgerechte Haltung von Tieren darTiere durften mit sofortiger Wirkung den Haltern weggenommen und anderweitig untergebracht werden
Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Haltung zweier männlicher Wildschweine in einem Hausgarten in Gießen nicht artgerecht ist und das Veterinäramt des Landkreises Gießen daher die beiden Tiere mit sofortiger Wirkung den Haltern wegnehmen und anderweitig unterbringen darf.
Das Tierschutzgesetz ermächtige die zuständige Behörde, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen und gegen die verantwortlichen Halter vorzugehen, so das Verwaltungsgericht. Nach den Feststellungen des Veterinäramtes bei den Kontrollen vor Ort, auf die sich auch das Gericht stützte, entspreche die Haltung der beiden Wildschweine - ein ausgewachsener und schon einige Jahre dort gehaltener Keiler und ein im November 2018 geborenes Tier - auf dem Grundstück der Antragsteller in Gießen nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen an eine artgerechte Tierhaltung. Die Maßnahme sei, so das Gericht, auch nicht unverhältnismäßig, denn sie sei derzeit ohne gleich wirksame Alternative und schutzwürdige Belange der Halter, die dem Schutz der Tiere vorgehen könnten, seien nicht ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss27466
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.