21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil15.09.2009

Nur 1 Meter Platz: Einzelhändler darf Waren (Gartenbedarf) aus Gründen der Stadtgestaltung nur eingeschränkt vor Geschäft aufstellenEinzelhändler klagt erfolglos gegen die Sonder­nut­zungs­richtlinie Innenstadt der Stadt Stuttgart

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klage eines Stuttgarter Einzelhändlers gegen den Widerruf der ihm im Jahre 1997 erteilten Erlaubnis, unmittelbar vor seinem Geschäft auf einer Fläche von 6, m x 2,50 m Gartenbedarf aufzustellen, abgewiesen.

Der Gemeinderat der Landes­hauptstadt Stuttgart hatte im April 2007 neue Richtlinien zur Erteilung von Sonder­nut­zungs­er­laub­nissen auf den öffentlichen Verkehrsflächen in der Stuttgarter Innenstadt beschlossen. Darin wurde unter anderem bestimmt, dass Einrichtungen zur Waren­prä­sen­tation unmittelbar vor dem Grundstück zugelassen sind, wenn sie nicht höher als 1,50 m sind und je nach örtlichen Verhältnissen nicht tiefer als 1,00 m in den öffentlichen Verkehrsraum ragen; in besonders begründeten Einzelfällen kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden. Unter Berufung auf diese Richtlinien widerrief die Stadt die dem Kläger erteilte - weitergehende - Erlaubnis und erteilte ihm ab Januar 2009 eine neue Genehmigung entsprechend den geltenden Sonder­nut­zungs­richt­linien, mithin für eine Warenauslage bis zu 1 m Tiefe. Nach erfolgloser Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens erhob der Kläger hiergegen beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart im März 2009 Klage.

Einzelhändler beruft sich auf eine Ungleich­be­handlung

Er machte geltend, dass für Gastro­no­mie­be­triebe die Tiefen­be­grenzung von 1 m nicht gelte, weshalb eine Ungleich­be­handlung vorliege; dies gelte ebenso, soweit einem anderen Einzelhändler erlaubt worden sei, seine Waren tiefer in den Straßenraum hinein aufzustellen. Im Übrigen achte er auf eine ästhetische Präsentation seiner Waren, so dass eine Ausnahme möglich sei.

Richter: Sonder­nut­zungs­richtlinie ist rechtmäßig

Das Gericht entschied nun, dass die von der Stadt getroffene Entscheidung rechtlich nicht beanstandet werden könne. Es führte im Wesentlichen aus: Ziel der Sonder­nut­zungs­richtlinie sei es, das Stadtbild der Innenstadt soweit wie nötig wieder zu ordnen, ausufernden Sondernutzungen entge­gen­zu­wirken und für Fußgänger mehr Raum zur Verfügung zu stellen. Der Charakter der Fußgän­ger­be­reiche solle dadurch betont und durch einheitliche Regeln das bestehende Stadtbild als Ausdruck und Zeichen einer gewachsenen urbanen Kultur erhalten bleiben. In diesen Regelungen komme ein konkretes Gestal­tungs­konzept für den Bereich der Innenstadt zum Ausdruck, das mit einer Begrenzung der Waren­prä­sen­tation auf eine Tiefe von 1 m in die öffentliche Verkehrsfläche hinein zum einen Belange der Stadtgestaltung und zum anderen auch die Belange der Gewer­be­trei­benden an einer Präsentation "nach außen" berücksichtige.

Tiefen­be­grenzung von 1 m ist rechtmäßig

Im Zusammenhang mit der gleichzeitig erlassenen Gestal­tungs­richtlinie, mit der u. a. einem "Zuviel an Installationen" bzw. einer "Übermöblierung" entgegengewirkt und das bestehende Stadtbild stärker herausgestellt werden solle, werde eine konzeptionelle Vorstellung sichtbar, die vom Gemeinderat in Form einer Richtlinie für die Sondernutzung umgesetzt worden sei. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass in dieser Richtlinie zwar für Waren­prä­sen­ta­tionen eine Tiefen­be­grenzung von 1 m vorgenommen werde, nicht aber für die Außen­be­wirt­schaftung (Gastronomie). Bei der jahreszeitlich und teilweise auch tageszeitlich beschränkten Außen­ga­s­tronomie einerseits und der Waren­prä­sen­tation von Geschäften andererseits handele es sich um unter­schiedliche Sachverhalte, die demzufolge auch unterschiedlich geregelt werden dürften.

Ausnahme für Geschäft in denkmal­ge­schütztem Haus

Eine Ungleich­be­handlung mit einem anderem Einzelhändler, dem ausnahmsweise eine Sondernutzungserlaubnis für die Waren­prä­sen­tation in einer Tiefe bis zu 2 m in den öffentlichen Verkehrsraum hinein erteilt worden sei, liege nicht vor, da insoweit ein besonders gelagerter Ausnahmefall gegeben sei. Die Besonderheit liegt darin, dass sich dieser Laden mit einer Verkaufsfläche von mehreren hundert Quadratmetern in einem nach § 12 DSchG geschützten Denkmal befinde und auf Grund der Denkma­lei­gen­schaft Veränderungen an der Fassade, wie z. B. Schaufenster oder Anbringen von Werbeanlagen, unzulässig seien; dieses Geschäft sei somit darauf angewiesen, durch entsprechende Waren­prä­sen­tation vor dem Geschäft auf sich aufmerksam zu machen. Demgegenüber bestünden vergleichbare Einschränkungen in Bezug auf Werbung und Außen­prä­sen­tation für das Ladengeschäft des Klägers nicht. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart

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