21.11.2024
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Urteil21.10.2008Verwaltungsgericht Karlsruhe8 K 836/08, 8 K 4194/07
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil21.10.2008

Ladeninhaber dürfen vor ihrem Geschäft keine Werbeträger, Schirme und Verkaufs- und Warenauslagen aufstellenVersagung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis für Ladeninhaber unter Hinweis auf "City-Commitment" rechtswidrig

Das durch den Gemeinderat der Stadt Nagold festgelegte Konzept zur Steigerung der Attraktivität der Innenstadt („City-Commitment“) erlaubt dieser nicht, deswegen eine von einem Ladeninhaber beantragte Sonder­nut­zungs­er­laubnis zu versagen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden und damit der Klage zweier Geschäfts­inhaber entsprochen. Diese hatten vor dem Verwal­tungs­gericht geklagt, weil die Stadt Nagold ihre Anträge auf Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis unter anderem für Postkar­ten­ständer und Sonnenschirme vor ihren Geschäften aufgrund des „City-Commitment“ abgelehnt hatte.

Das „City-Commitment“ bezweckt eine Steigerung der Attraktivität der Innenstadt. Hierzu sollen ein einheitliches Erschei­nungsbild der Geschäfte und öffentlichen Verkehrsflächen geschaffen sowie Kernla­den­öff­nungs­zeiten im gesamten Innen­stadt­bereich durchgesetzt werden. Waren­prä­sen­ta­tionen im Freien, Werbestopper und ähnliches sollen nur zugelassen werden, wenn der Gewer­be­treibende die Kernöff­nungs­zeiten für sein Geschäft gewährleistet. Die Umsetzung der Ziele des „City-Commitments“ obliegt dem City-Verein Nagold e.V., dessen Mitglieder die Stadt Nagold, der Gewerbeverein Nagold und mehrere ortsansässige Unternehmen sind.

Für die Jahre 2007 und 2008 erhielt der City-Verein auf seinen Antrag hin eine umfassende Sonder­nut­zungs­er­laubnis zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich des Innenstadtrings, die etwa die Aufstellung von Werbeträgern, Schirmen und Verkaufs- und Warenauslagen aller Art umfasste. Der Erlaubnis zufolge wurde der City-Verein berechtigt, von der Sonder­nut­zungs­er­laubnis umfasste Teilflächen im Rahmen von Nutzungs­ver­trägen entgeltlich an Dritte zu überlassen.

Wie das Verwal­tungs­gericht in den Gründen seines Urteils ausgeführt hat, sei nach den Bestimmungen des Straßenrechts ausschließlich die beklagte Stadt Nagold für eine Entscheidung über einen Antrag auf Sonder­nut­zungs­er­laubnis zuständig. Sie dürfe diese Entscheidung nicht anderen Rechtsträgern überlassen. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gründe der Praktikabilität, Verwal­tungs­ver­ein­fachung und Kostenersparnis erlaubten es der Beklagten daher nicht, sich einer ihr kraft Gesetzes übertragenen Aufgabe zu entledigen. Die Stadt Nagold könne sich auch nicht darauf berufen, ein einzelner Gewer­be­trei­bender könne deshalb keine Sonder­nut­zungs­er­laubnis mehr erhalten, weil dem City-Verein Nagold schon eine umfassende Sonder­nut­zungs­er­laubnis erteilt worden sei. Dessen Interessen dürften nicht einseitig bevorzugt werden. Soweit der einzelne Gewer­be­treibende darauf verwiesen werde, mit dem City-Verein Nagold Verträge über Sondernutzungen abzuschließen, missachte dies die gesetzlichen Vorgaben des Straßenrechts.

Die Versagung der von den Klägern begehrten Sonder­nut­zungs­er­laubnis sei im Übrigen auch ermes­sens­feh­lerhaft. Bei der Erteilung einer straßen­recht­lichen Sonder­nut­zungs­er­laubnis habe sich das Ermessen in erster Linie an den Auswirkungen des beabsichtigten Verhaltens auf die widmungsgemäße Nutzung der Straße, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger sowie an sonstigen unmittelbar straßen­be­zogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren. Darüber hinaus dürften städtebauliche und bauge­stal­te­rische Belange berücksichtigt werden, sofern ein sachlicher Bezug zur Straße bestehe und der Gemeinderat ein konkretes Gestal­tungs­konzept beschlossen habe. Allerdings fehle es an dem notwendigen straßen­recht­lichen Bezug, wenn das Konzept - wie hier - dazu bestimmt sei, Kernla­den­öff­nungs­zeiten durchzusetzen. Dies diene vielmehr allein der Wirtschafts­för­derung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 30.10.2008

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