Die Stadt Stuttgart erteilte der Church of Scientology International (Klägerin), Los Angeles, Sondernutzungserlaubnisse für Veranstaltungen in Stuttgart, die in drei Zelten als Teil einer Rundreise der „Ehrenamtlichen Geistlichen“ durch Europa deren uneigennützige Arbeit vorstellen und zur Harmonisierung von Seele und Körper anleiten sollten, wobei keinerlei Verkauf oder sonstige gewerbliche Betätigung beabsichtigt sei. Die Stadt setzte hierfür Sondernutzungsgebühren von 18.568,00 € und 35.342,46 € fest. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin hiergegen jeweils Klage. Sie machte u.a. geltend, sie gehöre zu den als gemeinnützig anerkannten Religionsgemeinschaften mit dem Recht der Steuerbefreiung, für deren Informationsstände überhaupt keine Sondernutzungsgebühren erhoben werden dürften. Für die durchgeführten reinen Informationsveranstaltungen sei jedenfalls eine wesentlich niedrigere Sondernutzungsgebühr festzusetzen gewesen.
Die 11. Kammer führte aus:
Die Erhebung der Sondernutzungsgebühren beruhe rechtmäßig auf der Satzung der Stadt Stuttgart über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen (v. Juli 1994).
Zwar würden nach dieser Satzung keine Sondernutzungsgebühren erhoben für (mehr als 3 qm große) Informationsstände politischer Parteien, karitativer und gemeinnütziger Organisationen sowie dann, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liege oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken diene. Die Veranstaltungen der Klägerin hätten aber nicht ausschließlich gemeinnützige, sondern auch kommerzielle, gewerbliche Zwecke verfolgt. Denn die Veranstaltungen seien nicht nur bei verkäuferischen Betätigungen oder Werbetätigkeiten gewerblich gewesen, sondern auch, wenn sie sich auf eine Informationsveranstaltung beschränkten. Denn auch eine Informationsveranstaltung sei der gewerblichen Betätigung der Klägerin förderlich. An der gewerblichen Betätigung der Klägerin bzw. anderer Scientology-Organisationen könne im Übrigen kein Zweifel bestehen, auch wenn die beabsichtigte Gewinnerzielung weltanschaulichen oder religiösen Zwecken diene und nur Geschäfte mit ihren Mitgliedern betreffen sollte. Auch werde mit dieser Einschätzung die Eigenschaft der Scientology-Organisationen als eingetragener Verein, wie höchstrichterlich entschieden, nicht in Frage gestellt. Dass die Klägerin in den USA (nicht aber in Deutschland) nach jahrzehnte- langer Auseinandersetzung und einer geheimen Vereinbarung mit der obersten Steuerbehörde als gemeinnützig anerkannt und von der Steuerpflicht befreit sei, sei unerheblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 30.01.2006