15.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil07.11.2005

Church of Scientology International muss Sonder­nut­zungs­ge­bühren bezahlen

Für Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­stal­tungen der Church of Scientology International (CSI) dürfen Sonder­nut­zungs­ge­bühren erhoben werden, weil sie damit auch kommerzielle, gewerbliche Zwecke verfolgt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden und die Klagen der CSI gegen die Heranziehung zu Sonder­nut­zungs­ge­bühren im September 2002 und Juli 2003 durch die beklagte Landes­hauptstadt Stuttgart abgewiesen.

Die Stadt Stuttgart erteilte der Church of Scientology International (Klägerin), Los Angeles, Sonder­nut­zungs­er­laubnisse für Veranstaltungen in Stuttgart, die in drei Zelten als Teil einer Rundreise der „Ehrenamtlichen Geistlichen“ durch Europa deren uneigennützige Arbeit vorstellen und zur Harmonisierung von Seele und Körper anleiten sollten, wobei keinerlei Verkauf oder sonstige gewerbliche Betätigung beabsichtigt sei. Die Stadt setzte hierfür Sonder­nut­zungs­ge­bühren von 18.568,00 € und 35.342,46 € fest. Nach erfolglosen Wider­spruchs­ver­fahren erhob die Klägerin hiergegen jeweils Klage. Sie machte u.a. geltend, sie gehöre zu den als gemeinnützig anerkannten Religi­o­ns­ge­mein­schaften mit dem Recht der Steuerbefreiung, für deren Infor­ma­ti­o­ns­stände überhaupt keine Sonder­nut­zungs­ge­bühren erhoben werden dürften. Für die durchgeführten reinen Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­stal­tungen sei jedenfalls eine wesentlich niedrigere Sonder­nut­zungs­gebühr festzusetzen gewesen.

Die 11. Kammer führte aus:

Die Erhebung der Sonder­nut­zungs­ge­bühren beruhe rechtmäßig auf der Satzung der Stadt Stuttgart über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen (v. Juli 1994).

Zwar würden nach dieser Satzung keine Sonder­nut­zungs­ge­bühren erhoben für (mehr als 3 qm große) Infor­ma­ti­o­ns­stände politischer Parteien, karitativer und gemeinnütziger Organisationen sowie dann, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liege oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken diene. Die Veranstaltungen der Klägerin hätten aber nicht ausschließlich gemeinnützige, sondern auch kommerzielle, gewerbliche Zwecke verfolgt. Denn die Veranstaltungen seien nicht nur bei verkäuferischen Betätigungen oder Werbe­tä­tig­keiten gewerblich gewesen, sondern auch, wenn sie sich auf eine Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­staltung beschränkten. Denn auch eine Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­staltung sei der gewerblichen Betätigung der Klägerin förderlich. An der gewerblichen Betätigung der Klägerin bzw. anderer Scientology-Organisationen könne im Übrigen kein Zweifel bestehen, auch wenn die beabsichtigte Gewinnerzielung weltan­schau­lichen oder religiösen Zwecken diene und nur Geschäfte mit ihren Mitgliedern betreffen sollte. Auch werde mit dieser Einschätzung die Eigenschaft der Scientology-Organisationen als eingetragener Verein, wie höchst­rich­terlich entschieden, nicht in Frage gestellt. Dass die Klägerin in den USA (nicht aber in Deutschland) nach jahrzehnte- langer Ausein­an­der­setzung und einer geheimen Vereinbarung mit der obersten Steuerbehörde als gemeinnützig anerkannt und von der Steuerpflicht befreit sei, sei unerheblich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 30.01.2006

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