15.11.2024
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Dokument-Nr. 2702

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil10.04.2006

Srilankische Staats­an­ge­hörige muss eingebürgert werdenUntätig­keitsklage aufgrund vorliegender Voraussetzungen stattgegeben

Ein Staats­an­ge­höriger von Sri Lanka hat Anspruch auf Einbürgerung, weil er dadurch automatisch die bisherige srilankische Staats­an­ge­hö­rigkeit verliert. Dies hat das Verwal­tungs­gericht auf die Klage einer im Bundesgebiet geborenen 12jährigen srilankische Staats­an­ge­hörige entschieden und das beklagte Land Bad.-Württ., vertreten durch das Landratsamt, verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Klägerin ist srilankische Staats­an­ge­hörige. Sie ist im Besitz einer bis zum 25.04.2010 gültigen Aufent­halt­s­er­laubnis. Am 19.05.2005 stellte die Klägerin den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, über den nicht entschieden wurde. Am 18.08.2005 erhob die Klägerin beim Verwal­tungs­gericht Untätig­keitsklage. Das beklagte Land trat der Klage mit dem Argument entgegen, bei srilankischen Kindern trete kein automatischer Staats­an­ge­hö­rig­keits­verlust ein. Deshalb könne eine Einbürgerung erst nach dem nachweislichen Verlust der bisherigen Staats­an­ge­hö­rigkeit erfolgen, der im Falle der Klägerin nicht vorliege.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die Voraussetzungen des Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setzes - StAG -, unter denen ein Ausländer auf seinen Antrag einzubürgern sei, lägen sämtlich vor. Da die Klägerin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, müsse sie ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht ablegen und auch nicht selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie habe seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet und sei im Besitz der erforderlichen Aufent­halt­s­er­laubnis. Aufgrund des erfolgreichen Schulbesuchs habe das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin über die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge.

Entgegen der Ansicht des beklagten Landes erfülle die Klägerin auch die weitere Voraussetzung des Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setzes, da sie mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch ihre bisherige srilankische Staats­an­ge­hö­rigkeit verliere. Nach dem srilankischen Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz verliere derjenige, welcher Staats­an­ge­höriger von Sri Lanka durch Abstammung sei, diese Staats­an­ge­hö­rigkeit, wenn er freiwillig Staats­an­ge­höriger irgendeines anderen Staates werde. Damit habe eine in Deutschland erfolgte Einbürgerung kraft srilankischem Recht den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staats­an­ge­hö­rigkeit zur Folge. Soweit das Innen­mi­nis­terium Baden-Württemberg der Auffassung sei, aufgrund abweichender Auskünfte srilankischer Behörden sei zweifelhaft, ob der automatische Verlust der srilankischen Staats­an­ge­hö­rigkeit beim freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staats­an­ge­hö­rigkeit bei minderjährigen Kindern eintrete, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Denn maßgebend sei die Rechtslage im Herkunftsstaat und nicht eine hiermit nicht in Übereinstimmung stehende Auskunftslage. Nach dem somit maßgeblichen Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz Sri Lanka habe aber die in Deutschland erfolgte Einbürgerung den automatischen Verlust der bisherigen srilankischen Staats­an­ge­hö­rigkeit zur Folge. Die Klägerin sei deshalb nicht gehalten, beim Vertei­di­gungs­mi­nis­terium in Colombo einen Antrag auf Verlust der srilankischen Staats­an­ge­hö­rigkeit zu stellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 13.07.2006

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