21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss16.07.2008

VG Stuttgart zur Auswahl eines Hörfunk­ver­an­stalters für die Zuweisung von SendefrequenzenQuerfunk Radio hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Sendefrequenzen

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Eilantrag der Querfunk Radiobetriebs GmbH Karlsruhe gegen eine Entscheidung der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) abgelehnt. Die LfK hatte mit der angegriffenen Entscheidung vom 13.12.2007 der Hochschule für Musik Karlsruhe die Lizenz für die Verbreitung eines Lernradios für Studierende von Medien­stu­dien­gängen bzw. Volontäre im Raum Karlsruhe (104,8 MHz/1 kW, montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr) erteilt. Den Antrag der Querfunk GmbH, einer nicht­kom­mer­ziellen Hörfunk­ver­an­stalterin, hatte die LfK dagegen abgelehnt.

Mit ihrem Eilantrag hat die Querfunk Radiobetriebs GmbH geltend gemacht, dass die Lizen­zent­scheidung der LfK an verschiedenen Verfah­rens­fehlern leide. Insbesondere seien dem Vorstand der LfK Informationen vorenthalten worden und die LfK habe auf den Bewerberkreis Einfluss genommen. Darüber hinaus habe die LfK mit ihrer Entscheidung auch materielles Recht verletzt. Ihr Programm biete ein deutliches Mehr an Meinungs­vielfalt, sie habe ein geeignetes Sendekonzept vorgelegt, die ausgeschriebene Sendezeit bringe einen erheblichen Zuwachs an Meinungs­vielfalt im Verbrei­tungs­gebiet Karlsruhe und eröffne für das nicht­kom­mer­zielle Radio neue Gestaltungs- und Mitglie­d­er­wer­bungs­mög­lich­keiten.

Gericht: Auswah­l­ent­scheidung der LfK entspricht den gesetzlichen Vorgaben

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart ist der Argumentation der Querfunk Radiobetriebs GmbH nicht gefolgt und hat daher den von ihr gestellten Eilantrag abgelehnt. Sie hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Auswah­l­ent­scheidung der LfK den gesetzlichen Vorgaben des Landes­me­di­en­ge­setzes entspricht und daher weder im noch laufenden behördlichen Wider­spruchs­ver­fahren noch in einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Klageverfahren zu beanstanden sein wird. Mit den von der Querfunk Radiobetriebs GmbH erhobenen Einwendungen werde letztlich der zulässigen prognostischen Wertung der LfK lediglich eine eigene abweichende Wertung der GmbH entgegengesetzt. Die LfK habe ihrer Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Querfunk Radiobetriebs GmbH mit dem Antrag auf Zuweisung der Übertra­gungs­ka­pazität nicht deutlich gemacht habe, inwieweit ein eigener Beitrag zur Außenpluralität erreicht werde und eine genauere Ausein­an­der­setzung mit in Karlsruhe zu empfangenden Programmen nicht erfolgt sei. Es sei nicht erkennbar, dass fremdsprachige Sendungen oder Sendungen von Migranten gesendet werden sollen, die Beschreibung im Programmschema sei allgemein und wenig aussagekräftig und es bestünden mit Blick auf den personellen Aufwand Bedenken gegen die Realisierung der täglich zweistündig live moderierten Morgenshow, nachdem es - laut den Angaben im Zuwei­sungs­antrag - durch die ehrenamtliche Tätigkeit der meisten Mitarbeiter nur außerhalb von Arbeits- und Ausbil­dungs­zeiten möglich sei zu senden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 23.07.2008

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