Dokument-Nr. 6422
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss16.07.2008
VG Stuttgart zur Auswahl eines Hörfunkveranstalters für die Zuweisung von SendefrequenzenQuerfunk Radio hat keinen Anspruch auf Zuweisung von Sendefrequenzen
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag der Querfunk Radiobetriebs GmbH Karlsruhe gegen eine Entscheidung der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK) abgelehnt. Die LfK hatte mit der angegriffenen Entscheidung vom 13.12.2007 der Hochschule für Musik Karlsruhe die Lizenz für die Verbreitung eines Lernradios für Studierende von Medienstudiengängen bzw. Volontäre im Raum Karlsruhe (104,8 MHz/1 kW, montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr) erteilt. Den Antrag der Querfunk GmbH, einer nichtkommerziellen Hörfunkveranstalterin, hatte die LfK dagegen abgelehnt.
Mit ihrem Eilantrag hat die Querfunk Radiobetriebs GmbH geltend gemacht, dass die Lizenzentscheidung der LfK an verschiedenen Verfahrensfehlern leide. Insbesondere seien dem Vorstand der LfK Informationen vorenthalten worden und die LfK habe auf den Bewerberkreis Einfluss genommen. Darüber hinaus habe die LfK mit ihrer Entscheidung auch materielles Recht verletzt. Ihr Programm biete ein deutliches Mehr an Meinungsvielfalt, sie habe ein geeignetes Sendekonzept vorgelegt, die ausgeschriebene Sendezeit bringe einen erheblichen Zuwachs an Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet Karlsruhe und eröffne für das nichtkommerzielle Radio neue Gestaltungs- und Mitgliederwerbungsmöglichkeiten.
Gericht: Auswahlentscheidung der LfK entspricht den gesetzlichen Vorgaben
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist der Argumentation der Querfunk Radiobetriebs GmbH nicht gefolgt und hat daher den von ihr gestellten Eilantrag abgelehnt. Sie hat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Auswahlentscheidung der LfK den gesetzlichen Vorgaben des Landesmediengesetzes entspricht und daher weder im noch laufenden behördlichen Widerspruchsverfahren noch in einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Klageverfahren zu beanstanden sein wird. Mit den von der Querfunk Radiobetriebs GmbH erhobenen Einwendungen werde letztlich der zulässigen prognostischen Wertung der LfK lediglich eine eigene abweichende Wertung der GmbH entgegengesetzt. Die LfK habe ihrer Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt, dass die Querfunk Radiobetriebs GmbH mit dem Antrag auf Zuweisung der Übertragungskapazität nicht deutlich gemacht habe, inwieweit ein eigener Beitrag zur Außenpluralität erreicht werde und eine genauere Auseinandersetzung mit in Karlsruhe zu empfangenden Programmen nicht erfolgt sei. Es sei nicht erkennbar, dass fremdsprachige Sendungen oder Sendungen von Migranten gesendet werden sollen, die Beschreibung im Programmschema sei allgemein und wenig aussagekräftig und es bestünden mit Blick auf den personellen Aufwand Bedenken gegen die Realisierung der täglich zweistündig live moderierten Morgenshow, nachdem es - laut den Angaben im Zuweisungsantrag - durch die ehrenamtliche Tätigkeit der meisten Mitarbeiter nur außerhalb von Arbeits- und Ausbildungszeiten möglich sei zu senden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 23.07.2008
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