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23.11.2025 
Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Stade Beschluss28.10.2025

Ausnah­me­ge­neh­migung zur Tötung eines Wolfes - Wolf darf geschossen werdenVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg

Mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 hat die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Stade in dem Verfahren 1 B 2768/25 den von einer nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG anerkannten Vereinigung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine vom Nieder­säch­sischer Landesbetrieb für Wasser­wirt­schaft, Küsten- und Naturschutz unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene - zeitlich befristete - Ausnah­me­ge­neh­migung zur zielgerichteten Tötung eines Wolfes abgelehnt.

Die Kammer kommt nach einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der Eilbe­dürf­tigkeit summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch gegen die erteilte Ausnah­me­ge­neh­migung nach derzeitigem Stand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da die Erteilung der Ausnah­me­ge­neh­migung zu Recht erfolgt ist.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung vor. Nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann die für Naturschutz und Landschafts­pflege zuständige Behörde von den Verboten des § 44 BNatSchG u.a. Ausnahmen zulassen zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasser­wirt­schaft­licher oder sonstiger ernster wirtschaft­licher Schäden. Dies gilt mit der Maßgabe, dass, wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf (§ 45 a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Nach Einschätzung der Kammer ist die Prognose des Antragsgegners nicht zu beanstanden, wonach im vorliegenden Fall ohne die erteilte Ausnah­me­ge­neh­migung ein ernstlicher wirtschaft­licher Schaden droht. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, lägen - so die Kammer - nach summarischer Prüfung ebenfalls vor. Der Antragsgegner habe mögliche Alternativen geprüft und überzeugend dargelegt, weshalb diese im Einzelnen nicht in Betracht kommen.

Auch im Übrigen sei die erteilte Ausnah­me­ge­neh­migung nicht zu beanstanden.

Beschwerde wurde eingelegt

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und mit der Beschwerde vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht angefochten worden (Nieder­säch­sisches Oberver­wal­tungs­gericht, Beschluss v. 29.10.2025 - 4 ME 86/25 -).

Quelle: Verwaltungsgericht Stade, ra-online (pm/pt)

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