Die Stadt Glücksburg hat sich mit der Stadt Flensburg zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen und damit keine eigene Verwaltung mehr. Da Glücksburg rund 6.000 Einwohner hat, sieht das Gesetz regelmäßig eine ehrenamtliche Gemeindeverwaltung vorgesehen.
Die Stadt Glücksburg hatte sich für die begehrte Ausnahme im wesentlichen auf ihre Bedeutung als Tourismusstandort berufen und darauf verwiesen, dass auch in St. Peter- Ording, Tönning und Niebüll hauptamtliche Bürgermeister ohne eigene Verwaltung zugelassen worden seien. Sie hält eine Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters für bürgernäher und kostengünstiger.
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts versuchte, eine Einigung herbeizuführen, die aber nicht zustande kam. Im Ergebnis folgte das Gericht daraufhin der Argumentation der Stadt Glücksburg nicht. Es handele sich um eine Ausnahmebestimmung, die im Ermessen des Innenministers liege, Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Es bestehe auch kein Gleichbehandlungsanspruch mit St. Peter-Ording, Tönning und Niebüll, da es grundlegende Unterschiede in den Kommunen gäbe, die eine differenzierende Entscheidung rechtfertigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 13.11.2008