21.11.2024
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Dokument-Nr. 5236

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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil22.11.2007

VG Schleswig zur Frage, ob zwei Gemeinden nach Unterschreitung der 8000-Einwohner-Grenze auf hauptamtliche Bürgermeister verzichten müssenInnen­mi­nis­terium darf nicht nur auf Einwohneranzahl abstellen - infra­s­truk­turelle Besonderheiten sind auch zu berücksichtigen

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat entschieden, dass die Frage, ob Glücksburg und Sankt Peter-Ording weiterhin von hauptamtlichen Bürgermeistern verwaltet werden, vom Schleswig-Holsteinischen Innen­mi­nis­terium erneut entschieden werden muss.

Nachdem die Stadt Glücksburg/Ostsee eine Verwal­tungs­ge­mein­schaft mit der Stadt Flensburg eingegangen und die Gemeinde Sankt Peter-Ording dem Amt Eiderstedt beigetreten ist, stellt sich in beiden Gemeinden die Frage, ob trotz Unterschreitung der 8000- Einwohner-Grenze ausnahmsweise weiterhin hauptamtliche Bürgermeister den Gemeinden vorstehen sollen.

Anträge beider Gemeinden auf Ausnah­me­re­ge­lungen hatte das Innen­mi­nis­terium mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Unterschreitung der 8000-Einwohner-Grenze und der Tatsache, dass beide Gemeinden keine Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren seien, sei die Beibehaltung hauptamtlicher Bürgermeister nicht möglich.

Die hiergegen eingereichten Klagen vor dem Verwal­tungs­gericht Schleswig hatten insoweit Erfolg, als das Innen­mi­nis­terium über die Anträge beider Gemeinden unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entscheiden muss. Wie der Vorsitzende Richter der 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Schleswig in der kurzen mündlichen Urteils­be­gründung mitteilte, habe das Innen­mi­nis­terium bei seinen Entscheidungen die infra­s­truk­tu­rellen Besonderheiten von Glücksburg und Sankt Peter-Ording ermes­sens­feh­lerhaft außer Acht gelassen. Es könne nicht nur auf eine bestimmte Einwohnerzahl und eine Einstufung der Gemeinden nach dem Landes­ent­wick­lungs­grund­sät­ze­gesetz abgestellt werden. Vielmehr müssten auch Besonderheiten der einzelnen Gemeinden beachtet werden, wie etwa in den vorliegenden Fällen die Stellung als Fremden­ver­kehrs­ge­meinden mit einer hohen Anzahl an Übernachtungen und Zweit­woh­nungs­in­habern.

Das Innen­mi­nis­terium wird danach erneut über die Ausnahmeanträge der Stadt Glücksburg und der Gemeinde Sankt Peter-Ording zu befinden haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 22.11.2007

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