Nachdem die Stadt Glücksburg/Ostsee eine Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Flensburg eingegangen und die Gemeinde Sankt Peter-Ording dem Amt Eiderstedt beigetreten ist, stellt sich in beiden Gemeinden die Frage, ob trotz Unterschreitung der 8000- Einwohner-Grenze ausnahmsweise weiterhin hauptamtliche Bürgermeister den Gemeinden vorstehen sollen.
Anträge beider Gemeinden auf Ausnahmeregelungen hatte das Innenministerium mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Unterschreitung der 8000-Einwohner-Grenze und der Tatsache, dass beide Gemeinden keine Unterzentren mit Teilfunktionen von Mittelzentren seien, sei die Beibehaltung hauptamtlicher Bürgermeister nicht möglich.
Die hiergegen eingereichten Klagen vor dem Verwaltungsgericht Schleswig hatten insoweit Erfolg, als das Innenministerium über die Anträge beider Gemeinden unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entscheiden muss. Wie der Vorsitzende Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig in der kurzen mündlichen Urteilsbegründung mitteilte, habe das Innenministerium bei seinen Entscheidungen die infrastrukturellen Besonderheiten von Glücksburg und Sankt Peter-Ording ermessensfehlerhaft außer Acht gelassen. Es könne nicht nur auf eine bestimmte Einwohnerzahl und eine Einstufung der Gemeinden nach dem Landesentwicklungsgrundsätzegesetz abgestellt werden. Vielmehr müssten auch Besonderheiten der einzelnen Gemeinden beachtet werden, wie etwa in den vorliegenden Fällen die Stellung als Fremdenverkehrsgemeinden mit einer hohen Anzahl an Übernachtungen und Zweitwohnungsinhabern.
Das Innenministerium wird danach erneut über die Ausnahmeanträge der Stadt Glücksburg und der Gemeinde Sankt Peter-Ording zu befinden haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 22.11.2007