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Urteil13.11.2025Verwaltungsgericht Schleswig2 A 13/25
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil13.11.2025

Biotop- und Artenschutz nicht ausreichend einbezogen - Verwal­tungs­gericht kassiert BaugenehmigungHotel und Parkhaus im Flensburger Bahnhofswald dürfen nicht gebaut werden

Das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht hat die durch die Stadt Flensburg auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 303 für ein Hotel erteilte Baugenehmigung aufgehoben.

Es gab damit einer vom BUND Landesverband SH erhobenen Umwelt­ver­bandsklage statt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil insbesondere der zugrunde liegende Bebauungsplan der Stadt unter Prognose- und Abwägungs­fehlern leide, die auch im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden könnten. Die Interessen des Biotop- und Artenschutzes seien im Bebauungsplan nicht hinreichend berücksichtigt worden. So führe das Vorhaben - anders als die Stadt im Bebauungsplan annehme - zu einer grundsätzlich verbotenen Biotop­be­ein­träch­tigung im Hinblick auf eine im Plangebiet vorhandene Quelle. Der Plangeber habe deshalb auch nicht geprüft, ob die Erteilung einer Befreiung vom Biotopschutz möglich wäre. Zudem habe der Plangeber nicht ausreichend ermittelt, welche Auswirkungen die Planung auf das weitere gesetzlich geschützte Biotop in Gestalt des artenreichen Steilhangs habe. Insgesamt spiegele sich die besondere Wertigkeit des betroffenen Naturraums in der für den Bebauungsplan gegebenen Begründung nicht hinreichend wider.

Das Verfahren gegen eine der Bauherrin erteilte Waldum­wand­lungs­ge­neh­migung, die für den Bau des im Bebauungsplan ebenfalls zugelassenen Parkhauses notwendig gewesen wäre, haben die Beteiligten für erledigt erklärt. Die Genehmigung, die einer Befristung unterlag, war abgelaufen und entfaltet daher keine Rechtswirkungen mehr (Az. 2 A 3/25). Die ebenfalls klagende Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks nahm ihre Klage zurück (Az. 2 A 12/25).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Unterlegenen können die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht beantragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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