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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil29.08.2012

Schließung einer Nerztierfarm wegen ausbleibender Umsetzung der Tierschutz-Nutztier­hal­tungs­ver­ordnung rechtmäßigRegelungen der Nutztier­hal­tungs­ver­ordnung schränken Grundrechte der Tierhalter nicht unver­hält­nismäßig ein

Das Verwal­tungs­gericht Schleswig hat die Schließung einer Nerztierfarm für rechtmäßig erklärt, nachdem die Betreiberin der Farm die gesteigerten Anforderungen der Tierschutz-Nutztier­hal­tungs­ver­ordnung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Kreisverwaltung in Plön der Klägerin die erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Nerztierfarm widerrufen, nachdem diese die gesteigerten Anforderungen der Tierschutz-Nutztier­hal­tungs­ver­ordnung, die insbesondere deutlich vergrößerte Käfige (mindestens 1 qm pro Tier) vorschreibt, auch nach Ablauf einer Übergangsfrist von 5 Jahren im Dezember 2011 nicht umgesetzt hatte.

Belangen des Tierschutzes darf Vorrang eingeräumt werden

Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Schleswig führte in seiner Urteils­be­gründung aus, dass zentraler rechtlicher Aspekt des Verfahrens die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Tierschutz-Nutztier­hal­tungs­ver­ordnung gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Verordnung ergeben, insbesondere auch nicht in Bezug auf die gesetzten Überg­angs­fristen. Die Verordnung verstoße weder gegen höherrangiges Recht, noch habe der Verord­nungsgeber die Ermäch­ti­gungs­grundlage des Tierschutz­ge­setzes überschritten. Sie stelle sich auch nicht als faktisches Verbot der Nerztierhaltung dar, weshalb auch nicht der Gesetzgeber anstelle des Verord­nungs­gebers habe tätig werden müssen. Dem Verord­nungsgeber komme unter Berück­sich­tigung der Staats­ziel­be­stimmung des Artikels 20 a Grundgesetz (Tierschutz) ein weiter Beurtei­lungs­spielraum zu, was zum Schutz der Tiere erforderlich sei. Die Regelung erweise sich insgesamt als verhältnismäßig und schränke auch die Grundrechte der Tierhalter (Eigentumsrecht, Berufsfreiheit) nicht unver­hält­nismäßig ein. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei der Abwägung zwischen der Verfas­sungs­po­sition Tierschutz einerseits und den Grundrechten der Tierhalter andererseits den Belangen des Tierschutzes Vorrang eingeräumt worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online

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