Dokument-Nr. 14077
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil29.08.2012
Schließung einer Nerztierfarm wegen ausbleibender Umsetzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung rechtmäßigRegelungen der Nutztierhaltungsverordnung schränken Grundrechte der Tierhalter nicht unverhältnismäßig ein
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Schließung einer Nerztierfarm für rechtmäßig erklärt, nachdem die Betreiberin der Farm die gesteigerten Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Kreisverwaltung in Plön der Klägerin die erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Nerztierfarm widerrufen, nachdem diese die gesteigerten Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, die insbesondere deutlich vergrößerte Käfige (mindestens 1 qm pro Tier) vorschreibt, auch nach Ablauf einer Übergangsfrist von 5 Jahren im Dezember 2011 nicht umgesetzt hatte.
Belangen des Tierschutzes darf Vorrang eingeräumt werden
Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Schleswig führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass zentraler rechtlicher Aspekt des Verfahrens die Verfassungsmäßigkeit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Verordnung ergeben, insbesondere auch nicht in Bezug auf die gesetzten Übergangsfristen. Die Verordnung verstoße weder gegen höherrangiges Recht, noch habe der Verordnungsgeber die Ermächtigungsgrundlage des Tierschutzgesetzes überschritten. Sie stelle sich auch nicht als faktisches Verbot der Nerztierhaltung dar, weshalb auch nicht der Gesetzgeber anstelle des Verordnungsgebers habe tätig werden müssen. Dem Verordnungsgeber komme unter Berücksichtigung der Staatszielbestimmung des Artikels 20 a Grundgesetz (Tierschutz) ein weiter Beurteilungsspielraum zu, was zum Schutz der Tiere erforderlich sei. Die Regelung erweise sich insgesamt als verhältnismäßig und schränke auch die Grundrechte der Tierhalter (Eigentumsrecht, Berufsfreiheit) nicht unverhältnismäßig ein. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei der Abwägung zwischen der Verfassungsposition Tierschutz einerseits und den Grundrechten der Tierhalter andererseits den Belangen des Tierschutzes Vorrang eingeräumt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig/ra-online
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