03.12.2024
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Verwaltungsgericht Saarlouis Beschluss04.03.2013

Aufstellen eines beidseitig beleuchteten Werbeschildes an sehr verkehrsreicher Kreuzung unzulässigWerbeschild im unmittelbaren Kreuzungs­bereich beeinträchtigt Verkehrs­si­cherheit

Das Verwal­tungs­gericht Saarlouis hat eine sofort zu vollziehende Beseitigungs­anordnung für eine beidseitig beleuchtete Werbeanlage für Wechselwerbung aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit bestätigt.

Im zugrunde liegenden Streitfalls wurde ein 2,5 x 3, Meter großes, auf eine Säule aufgeständertes, beidseits beleuchtetes Werbeschild an einer sehr verkehrsreichen Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Landstraße in der Innenstadt von Homburg im unmittelbaren Kreuzungs­bereich aufgestellt. An der Kreuzung gibt es jeweils vier unter­schiedliche Fahrspuren für den fließenden Verkehr, die über wechselnde Ampel­schal­tungen geregelt werden. Daneben sind Fußgän­ge­r­über­que­rungen eingerichtet. Bereits im Vorfeld hatte die zuständige Straßen­ver­kehrs­behörde auf die hohe Verkehrs­be­lastung der Kreuzung mit 21.541 Kraftfahrzeugen am Tag und die im Kreuzungs­bereich vorhandene hohe Dichte an Vorwegweisern, Hinweis­schildern, Licht­si­gna­l­anlagen und Verkehrszeichen hingewiesen. Durch die hohe Verkehrs­be­lastung, die einzelnen Fahrbeziehungen und die Beschilderungen sei dort bereits jetzt von den Verkehrs­teil­nehmern höchste Konzentration auf den Verkehr gefordert. Nach Auskunft der zuständigen Polizei­in­spektion hatten sich allein im Jahr 2012 dort bereits neun schwere Unfälle ereignet.

Zuständige Bauauf­sichts­behörde erklärt Werbeschild im unmittelbaren Kreuzungs­bereich für unzulässig

Vor diesem Hintergrund hatte sich die zuständige Bauauf­sichts­behörde auf den Standpunkt gestellt, die Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen Werbeanlage im unmittelbaren Kreuzungs­bereich sei mit dem in § 17 Abs. 2 der Landes­bau­ordnung enthaltenen Gebot, dass Werbeanlagen die Verkehrs­si­cherheit nicht beeinträchtigen dürfen, nicht vereinbar.

Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Werbeanlage beeinträchtigt

Diese Auffassung hat das Verwal­tungs­gericht Saarlouis bestätigt. Angesichts der vor Ort bestehenden schwierigen Verkehrs­si­tuation führe eine beleuchtete Werbeanlage, deren Zweck es ja sei, die Aufmerksamkeit der Verkehrs­teil­nehmer auf sich zu ziehen, zu einer Beein­träch­tigung des Verkehrs. Insbesondere wegen der Beleuchtung werde die Aufmerksamkeit der Verkehrs­teil­nehmer vom Verkehr weg und zu der Werbebotschaft umgelenkt, selbst wenn es sich - wie hier - nicht um eine Videowallanlage handelte. Bei hohem Verkehr­s­auf­kommen im abendlichen und morgendlichen Berufsverkehr werde vor allem bei schlechten Licht­ver­hält­nissen infolge starken Regens oder bei Nebel die Verkehr­s­o­ri­en­tierung erheblich erschwert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Da die Werbeanlage ohne Substanzverlust wieder abgebaut werden könne, sei ihre sofortige Beseitigung bereits im Eilverfahren zu bestätigen.

Quelle: Verwaltungsgericht des Saarlandes/ra-online

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