18.10.2024
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Dokument-Nr. 13878

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Urteil26.07.2012Verwaltungsgericht Saarlouis1 L 636/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2012, 3803Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3803
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Verwaltungsgericht Saarlouis Urteil26.07.2012

Hausverbot für Student nach Austausch von Türschlössern und Besetzen von Räumlichkeiten rechtmäßigStudent verstößt mit rechts­miss­bräuch­lichem Verhalten schwerwiegend gegen Hausfrieden

Einem Studenten, der durch das Besetzen von Räumlichkeiten des Allgemeinen Studie­ren­de­n­aus­schusses und das Austauschen von Schlössern dieser Räume schwerwiegend gegen den Hausfrieden verstößt, darf rechtmäßig ein Hausverbot für alle Standorte der Universität ausgesprochen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Saarlouis hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es nach der Wahl eines neuen Allgemeinen Studie­ren­de­n­aus­schusses (Asta) der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) im Saarland zu Streitigkeiten zwischen der "alten" und "neuen" Asta. Dabei wechselten Mitglieder des neuen Asta das Türschloss zu den Astaräumen aus und es kam zu einer Besetzung der Räume, an der sich der Antragsteller beteiligte. Der Rektor der Hochschule erteilte dem Studenten daraufhin für die Dauer von zwei Jahren für alle Standorte der HTW ein Hausverbot.

Hausverbot dient der Wahrung des Hausfriedens zur eines ordnungsgemäßen Hochschul­be­triebs

Das Verwal­tungs­gericht Saarlouis hat das in Ausübung des Hausrechts von dem Rektor nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Hausverbot als rechtmäßig angesehen. Das Hausverbot diene insgesamt der Wahrung des Hausfriedens als Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Hochschul­be­triebs. Gegen den Hausfrieden habe der Antragsteller mit seinem rechts­miss­bräuch­lichen Verhalten - Besetzung des Astaraumes, Auswechslung des Türschlosses, Versuch, andere Personen von der Nutzung des Raumes gewaltsam auszuschließen - besonders schwerwiegend verstoßen. Dies sei im Kern nichts anderes als eine Selbstjustiz, die nach der Rechtsordnung des Staates nicht zu tolerieren sei. Die Interessen des Antragstellers hätten dagegen zurückzustehen. Er sei weder Student der HTW noch in sonstiger Weise auf die Benutzung der Einrichtungen der HTW angewiesen. Soweit er sich berufen fühle, die Mitglieder des neuen Asta zu beraten, könne er dies auch außerhalb der Räumlichkeiten der HTW tun.

Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis/ra-online

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