03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss25.02.2010

VG Göttingen stoppt Hausverbot für juristisches RepetitoriumNur gegen einzelne Anbieter gerichtetes Hausverbot verstößt gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Der Universität Göttingen ist es nicht gestattet ein Hausverbot gegen ein juristisches Repetitorium auszusprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Göttingen hervor.

Die Antragstellerin betreibt eines von zahlreichen juristischen Repetitorien in Deutschland. Diese Repetitorien bereiten Studenten der Rechts­wis­sen­schaft gegen Entgelt auf die 1. Juristische Staatsprüfung vor. Hierfür warb die Antragstellerin in den Räumen der Universität, insbesondere im Juridicum durch Aushänge und das Auslegen von Handzetteln. Die Georg-August-Universität Göttingen sah sich hierdurch in der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. Zu ihrem aus Vorlesungen, Klausurenkursen und Probeexamina bestehenden Veran­stal­tungs­angebot an höhere Semester trete die Antragstellerin als kommerzieller Anbieter in Konkurrenz. Die Universität berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte der Antragstellerin in den Univer­si­täts­räumen für das Repetitorium zu werben. Gleichzeitig erteilte die Universität der Antragstellerin ein Hausverbot, soweit sie oder ihre Mitarbeiter die Räumlichkeiten zu Werbezwecken beträten. Für diese Maßnahmen ordnete die Universität die sofortige Vollziehung an, da sich sonst bei den Studierenden während eines etwaigen Rechts­mit­tel­ver­fahrens der Eindruck verfestigen könnte, die Universität sei von der Qualität ihres Angebots nicht überzeugt. Andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen blieben demgegenüber von einer solchen Verfügung verschont. 

 

Anstrags­stellerin sieht in ihrem Angebot lediglich Ergänzung des universitären Angebots

Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie ist der Ansicht, nicht in Konkurrenz zur Universität zu treten, sondern vielmehr das universitäre Angebot zu ergänzen. 

VG gibt Antrag auf Rechtsschutz aufgrund des Verstoßes gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz statt

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass zwar grundsätzlich das Verbot von Werbemaßnahmen für ein privates kommerzielles juristisches Repetitorium und das Hausverbot gerechtfertigt sein könne. Denn das Angebot der Antragstellerin trete in Konkurrenz zum universitären Vorle­sungs­angebot und erwecke den Eindruck, das Lehrangebot der Universität sei unzureichend. Allerdings könne sich die Universität dann nicht einzelne Anbieter heraussuchen und sie mit dem streitigen Verbot belegen, andere, in vergleichbarer Weise tätige aber unbehelligt lassen. Dies verstoße gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Quelle: ra-online, VG Göttingen

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss9289

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI