18.10.2024
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil03.11.2020

Schadens­ersatz­anspruch gegen Dienstherren wegen Verkehrsunfall mit privaten Pkw auf Autobahn­rast­stätte nach Aufsuchen einer ToiletteAufsuchen der Toilette gehört zu unfall­ge­schützten Tätigkeiten eines Beamten

Erleidet ein Beamter während einer Dienstreise auf einer Autobahn­rast­stätte nach dem Aufsuchen einer Toilette einen Verkehrsunfall mit seinem privaten Pkw, so steht ihm gegenüber seinem Dienstherren ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn das Aufsuchen der Toilette während einer Dienstreise an einem nahegelegenen Ort gehört zu den Unfall geschützten Tätigkeiten eines Beamten, wenn der Beamte nicht unnötigerweise eine gefährliche Örtlichkeit aufsucht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 nahm ein bayerischer Landwirt­schaft­s­amtmann an einer Feldvorführung teil und durfte dazu seinen privaten Pkw benutzen. Nach dem der Termin am Nachmittag beendet war, kehrte der Beamte mit seinem Pkw über eine Autobahn nach Hause zurück. Auf der Heimreise suchte der Beamte an einer Autobahn­rast­stätte eine Toilette auf. Als er wieder auf die Autobahn auffahren wollte, geschah ein Verkehrsunfall. Aufgrund des dadurch entstandene Sachschadens an seinem Pkw, beantragte er von seinem Dienstherren Sachscha­den­s­ersatz. Dies lehnte der Dienstherr aber mit dem Hinweis, dass das Aufsuchen der Toilette nicht zu den unfall­ge­schützten Tätigkeiten des Beamten gehört habe, ab. Der Beamte sah dies anders und erhob Klage.

Aufsuchen der Toilette vom Unfallschutz der Beamten umfasst

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg entschied zu Gunsten des Beamten. Der Verkehrsunfall sei in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten. Das Aufsuchen einer Toilette während einer Dienstreise an einem nahegelegenen Ort und wenn der Beamte nicht unnötigerweise eine gefährliche Örtlichkeit aufsucht, gehöre jedenfalls im zu Grunde liegenden Fall einer unvor­her­ge­sehenen Pause zur Verrichtung der Notdurft zu einer unfall­ge­schützten Tätigkeit des Beamten. Für dieses Ergebnis spreche auch der Umstand, dass auch das Aufsuchen einer Toilette im Dienstgebäude zu den unfall­ge­schützten Tätigkeiten gehöre.

Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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