Das Verwaltungsgericht Potsdam hat über vier Klagen Potsdamer Studenten entschieden, die auf Rückzahlung von Rückmeldegebühren gerichtet sind. Die Gebühren sind auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) erhoben worden. Nach dieser Bestimmung werden - von bestimmen Ausnahmefällen abgesehen - bei der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM (seit 24. März 2004: 51 Euro) pro Semester erhoben. Die vier Kläger halten diese Vorschrift hinsichtlich der bei jeder Rückmeldung zu zahlende Gebühr für verfassungswidrig. Sie meinen, die Gebührenhöhe stehe in einem groben Missverhältnis zum tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwand.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Es geht mit den Klägern davon aus, dass die Gebühr, die nach § 30 Abs. 1 a BbgHG bei jeder Rückmeldung erhoben wird, ausschließlich den Zweck hat, den Verwaltungsaufwand abzudecken, der bei der Bearbeitung der Rückmeldungen anfällt. Insbesondere soll die Gebühr nicht die Verwaltungskosten für die allgemeine Studienberatung, den besonderen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung verspäteter oder gänzlich unterbliebener Rückmeldungen und - anteilig - auch den Aufwand für die Immatrikulation abdecken.
Die Hochschulen des Landes haben auf dieser Grundlage Kostenschätzungen vorgelegt, die das Gericht als tragfähige Entscheidungsgrundlage ansieht. Die Kostenschätzungen beginnen durchweg mit der Rückmeldekampagne zum Sommersemester 2001 und enden mit der Rückmeldekampagne zum Wintersemester 2006/2007. Der Landesdurchschnitt des Bearbeitungsaufwandes je Rückmeldung beträgt für alle Hochschulen und alle erfassten Semester rund 20,30 Euro. Die Rückmeldegebühr war danach in den vergangenen Jahren im Durchschnitt rund zweieinhalbmal so hoch wie der tatsächlich anfallende Kostenaufwand. Dies liegt nach Auffassung der Gerichts an der Grenze, ab der von einem groben Missverhältnis zwischen Gebühr und tatsächlichem Verwaltungsaufwand gesprochen werden muss, überschreitet diese indessen - auch mit Blick auf Schwankungen von Semester zu Semester - noch nicht sicher. Angesichts dessen hält das Gericht § 30 Abs. 1 a BbgHG, soweit er die Rückmeldegebühr regelt, zwar für verfassungsrechtlich bedenklich, aber noch nicht für verfassungswidrig. Allerdings ist der Landesgesetzgeber nach Auffassung des Gericht von Verfassungs wegen verpflichtet, die weitere Kostenentwicklung genau zu beobachten. Sollte sich die Entwicklung weiter verstetigen, wonach der Kostenaufwand für die Bearbeitung der Rückmeldungen über die Zeit tendenziell gesunken ist, wird § 30 Abs. 1 a BbgHG zu ändern sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 01.06.2007