18.10.2024
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Dokument-Nr. 4320

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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil01.06.2007

Rückmel­de­ge­bühren der Brandenburger Hochschulen sind verfas­sungsgemäßVerwal­tungs­aufwand rechtfertigt Gebührenhöhe von 51 €

Die an Brandenburger Hochschulen erhobene Verwal­tungs­gebühr in Höhe von 51,- EUR für Immatrikulation oder für Rückmeldungen ist verfas­sungsgemäß. Das hat das Verwal­tungs­gericht Potsdam entschieden. Die Gebührenhöhe stehe in keinem Missverhältnis zum tatsächlich anfallenden Verwal­tungs­aufwand.

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam hat über vier Klagen Potsdamer Studenten entschieden, die auf Rückzahlung von Rückmel­de­ge­bühren gerichtet sind. Die Gebühren sind auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 a des Branden­bur­gischen Hochschul­ge­setzes (BbgHG) erhoben worden. Nach dieser Bestimmung werden - von bestimmen Ausnahmefällen abgesehen - bei der Immatrikulation und bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 DM (seit 24. März 2004: 51 Euro) pro Semester erhoben. Die vier Kläger halten diese Vorschrift hinsichtlich der bei jeder Rückmeldung zu zahlende Gebühr für verfas­sungs­widrig. Sie meinen, die Gebührenhöhe stehe in einem groben Missverhältnis zum tatsächlich anfallenden Verwal­tungs­aufwand.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klagen abgewiesen. Es geht mit den Klägern davon aus, dass die Gebühr, die nach § 30 Abs. 1 a BbgHG bei jeder Rückmeldung erhoben wird, ausschließlich den Zweck hat, den Verwal­tungs­aufwand abzudecken, der bei der Bearbeitung der Rückmeldungen anfällt. Insbesondere soll die Gebühr nicht die Verwal­tungs­kosten für die allgemeine Studienberatung, den besonderen Arbeitsaufwand für die Bearbeitung verspäteter oder gänzlich unterbliebener Rückmeldungen und - anteilig - auch den Aufwand für die Immatrikulation abdecken.

Die Hochschulen des Landes haben auf dieser Grundlage Kosten­schät­zungen vorgelegt, die das Gericht als tragfähige Entschei­dungs­grundlage ansieht. Die Kosten­schät­zungen beginnen durchweg mit der Rückmel­de­kampagne zum Sommersemester 2001 und enden mit der Rückmel­de­kampagne zum Wintersemester 2006/2007. Der Landes­durch­schnitt des Bearbei­tungs­auf­wandes je Rückmeldung beträgt für alle Hochschulen und alle erfassten Semester rund 20,30 Euro. Die Rückmeldegebühr war danach in den vergangenen Jahren im Durchschnitt rund zweieinhalbmal so hoch wie der tatsächlich anfallende Kostenaufwand. Dies liegt nach Auffassung der Gerichts an der Grenze, ab der von einem groben Missverhältnis zwischen Gebühr und tatsächlichem Verwal­tungs­aufwand gesprochen werden muss, überschreitet diese indessen - auch mit Blick auf Schwankungen von Semester zu Semester - noch nicht sicher. Angesichts dessen hält das Gericht § 30 Abs. 1 a BbgHG, soweit er die Rückmeldegebühr regelt, zwar für verfas­sungs­rechtlich bedenklich, aber noch nicht für verfas­sungs­widrig. Allerdings ist der Landes­ge­setzgeber nach Auffassung des Gericht von Verfassungs wegen verpflichtet, die weitere Kosten­ent­wicklung genau zu beobachten. Sollte sich die Entwicklung weiter verstetigen, wonach der Kostenaufwand für die Bearbeitung der Rückmeldungen über die Zeit tendenziell gesunken ist, wird § 30 Abs. 1 a BbgHG zu ändern sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 01.06.2007

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