15.11.2024
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Verwaltungsgericht Potsdam Beschluss11.09.2006

Verbot von privater Sport­wet­ten­ver­mittlung verstößt gegen die europa­rechtliche Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheitVG Potsdam gibt Eilantrag einer Sport­wet­ten­ver­mittlerin statt

Das Verwal­tungs­ge­richts Potsdam hat einer GmbH, die gewerblich ODDSET-Sportwetten eines britischen Wettanbieters vermittelt und der dies durch eine Ordnungs­ver­fügung des Oberbür­ger­meisters der Stadt Potsdam untersagt worden ist, vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Danach kann die GmbH die Sportwetten ungeachtet der Ordnungs­ver­fügung zunächst weiterhin vermitteln.

Die 3. Kammer hat ihre Eilentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass nach überschlägiger Prüfung schwerwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungs­ver­fügung bestünden und dass auch eine Inter­es­se­n­ab­wägung im Übrigen zugunsten der GmbH ausfalle.

Im Zusammenhang mit der überschlägigen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungs­ver­fügung hat die 3. Kammer offen gelassen, ob das private Vermitteln der Sportwetten als strafbare Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 Strafgesetzbuch) anzusehen und damit nach deutschem Recht verboten ist. Denn jedenfalls verstoße ein entsprechendes Verbot gegen die europa­rechtliche Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages), weil das deutsche Recht - hier das Lotterie- und Sport­wet­ten­gesetz des Landes Brandenburg - zu enge Regeln über die Erteilung von Glück­s­pie­ler­laub­nissen enthalte, nämlich ein staatliches Wettmonopol vorsehe, damit gewerbliche private Wettvermittlung gänzlich ausschließe und insoweit unver­hält­nismäßig sei.

Im Rahmen der Inter­es­se­n­ab­wägung im Übrigen hat die 3. Kammer unter anderem darauf abgestellt, dass die Ordnungs­ver­fügung eine Tätigkeit untersage, die zuvor jahrelang hingenommen worden sei; es sei schwer vermittelbar, dass nunmehr Gefahren vorhanden sein sollten, die ein sofortiges Handeln erforderten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 14.09.2006

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