21.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss15.01.2013

Widerruf einer Erschwer­nis­zulage ist mitbe­stim­mungs­pflichtig§ 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG regelt Mitbe­stim­mungsrecht des Personalrats bei Zahlung sämtlicher Zulagen an Arbeitnehmer

Die Einstellung der Zahlung von Erschwer­nis­zulagen an 30 Arbeitnehmer des Service­be­triebes ist mitbe­stim­mungs­pflichtig, und verpflichtet den Servicebetrieb den Widerruf der Zulage zurückzunehmen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Osnabrück aufgrund des Antrages des Personalrates des Service­be­triebes der Stadt Osnabrück.

Die Unzulässigkeit des Widerrufes der Zulage ohne die Beteiligung des Personalrates folge aus § 65 Abs. 2 Nr. 2 des Nds. Perso­na­l­ver­tre­tungs­ge­setzes (NPersVG). Danach bestimme der Personalrat bei der Zahlung sämtlicher Zulagen an Arbeitnehmer mit. Dasselbe gelte für die rechtliche Behandlung der Entziehung einer Zulage als Gegenteil ihrer Zuerkennung (actus contrarius). Damit solle dem Personalrat die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgabe ermöglicht werden, zu prüfen, ob die jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen eingehalten würden und der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz beachtet werde. Darüber hinaus habe der Personalrat nach § 63 Satz 2 NPersVG auch einen Anspruch darauf, dass der Widerruf der Zulage zurückgenommen werde, denn Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung des Personalrates getroffen worden seien, dürften nicht vollzogen werden. Dem stünden weder Rechte Dritter oder ein öffentliches Interesse noch andere Umstände entgegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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