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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss12.03.2013

Genehmigte Waldumwandlung zugunsten einer Tiermastanlage verstößt gegen umwelt- und natur­schutz­rechtliche VorschriftenWaldum­wand­lungs­ge­neh­migung zudem nicht mit Artenschutz- und Waldrecht vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat entschieden, dass von einer vom Landkreis ausgesprochenen Genehmigung zur Umwandlung eines großen Teil des Waldes zugunsten einer Tiermastanlage vorerst nicht Gebrauch gemacht werden darf, da die Genehmigung gegen umwelt- und natur­schutz­rechtliche Vorschriften verstößt.

Im zugrunde liegenden Fall genehmigte der Landkreis Osnabrück die Rodung eines rund 1,73 ha großen Teiles des Waldes. Die ausgesprochene Genehmigung bezieht sich auf einen Eichenmischwald und einen Douglasienforst, der innerhalb des Naturparkes Nördlicher Teutoburger Wald/Wiehengebirge liegt und zu einem Teil als Biotop "Eichenmischwald trockener Sandböden" ausgewiesen ist. Mittels der genehmigten Waldumwandlung soll dem Sohn der Antragstellerin, der deren landwirt­schaft­lichen Betrieb als Pächter führt, die Erweiterung einer 160.000 Tierplätze umfassenden Hähnchen­ma­s­t­anlage um 100.000 Plätze ermöglicht werden. Die für dieses Vorhaben erforderliche Genehmigung hat der Landkreis Osnabrück separat erteilt. Gegen die Genehmigung zur Waldumwandlung ist vom Umweltforum Osnabrücker Land e.V. der Klage erhoben worden.

Landkreis genehmigt Waldumwandlung unter Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen des Gesetzes über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück stellte zunächst fest, dass die Antragstellerin aufgrund der vom Umweltforum gegen die Waldum­wand­lungs­ge­neh­migung erhobenen Klage der entsprechenden gesetzlichen Regelung zufolge bis zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf von der Genehmigung keinen Gebrauch machen dürfe. Das Gericht hat des weiteren entschieden, dass die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung habe, weil der Landkreis Osnabrück die Waldumwandlung unter Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung sowie gegen andere umwelt- und natur­schutz­rechtliche Vorschriften genehmigt habe. Über die Genehmigung zur Rodung der Waldfläche habe nur zusammen mit der untrennbar mit ihr verbundenen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung für die Erweiterung der Hähnchen­ma­s­t­anlage in einem die hinreichende Beteiligung der Öffentlichkeit wahrenden Verfahren entschieden werden dürfen. Zudem sei die Waldum­wand­lungs­ge­neh­migung nicht mit dem Artenschutz- und Waldrecht vereinbar. Es mangele an einer rechts­feh­ler­freien Anwendung der natur­schutz­rech­lichen Bestimmungen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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