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Urteil08.02.2023Verwaltungsgericht Osnabrück1 A 142/22
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil08.02.2023

VG gibt Klage des Studentenwerks gegen das MWK wegen beanstandeter Zulagenpraxis stattStudentenwerk darf Zulagen an Beschäftigte zahlen

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat einer Klage des Studentenwerks Osnabrück gegen das Nieder­säch­sische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) wegen einer Beanstandung der von dem Studentenwerk vorgenommenen Zahlung von Zulagen an seine Beschäftigten stattgegeben.

Das Studentenwerk Osnabrück ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es verwaltet sich selbst, steht allerdings unter der Rechtsaufsicht des MWK. Die Wirtschafts­führung und das Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich in Niedersachsen nach kaufmännischen Grundsätzen. Das klägerische Studentenwerk verfügt über rund 300 Beschäftigte und zahlt 17 davon eine Zulage gem. § 16 Abs. 5 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Nach dieser Regelung kann u.a. zur Bindung von qualifizierten Fachkräften Beschäftigten abweichend von der tarif­ver­trag­lichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Das MWK beanstandete die Zahlung dieser Zulagen mit Bescheid vom 27. Juni 2022. Es begründete dies damit, dass das Studentenwerk eine vorherige Einwilligung des Nieder­säch­sischen Finanz­mi­nis­teriums hätte einholen müssen. Die Zahlung in Höhe von derzeit jährlich 51.085,32 € verstoße zudem gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaft­lichkeit.

Studentenwerk beruft sich auf Eigen­stän­digkeit

Dieser Argumentation ist das Studentenwerk mit Klage entge­gen­ge­treten und hat insbesondere vorgetragen, dass es gerade nicht - wie die unmittelbare Landes­ver­waltung - Haushaltspläne aufstelle und ausführe. Vielmehr wirtschafte es eigenständig und nach kaufmännischen Grundsätzen. Eine Fehlbe­da­rfs­fi­nan­zierung, wonach das MWK mögliche Mehrbelastungen ausgleichen müsste, sei bereits 1993 abgeschafft worden. Die Finanzierung des Studentenwerks sei gesetzlich vielmehr so vorgesehen, dass ein Teil über die Beiträge der Studierende erfolge. Der andere Teil werde zwar vom Land zur Verfügung gestellt. Er setze sich allerdings aus einem Sockelbetrag, einem sich aus der Zahl der Studierenden ergebenden Grundbetrag und dem von der Teilnahme am Mensaessen abhängigen Bekös­ti­gungs­betrag zusammen.

VG verneint unmittelbare Auswirkungen auf den Haushalt des MWK

Das Gericht ist dem Vorbringen des Studentenwerks gefolgt und hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass höhere Ausgaben bei dem klägerischen Studentenwerk keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt des MWK hat. Insofern ist dieses nicht befugt, die geübte Zulagen­zah­lung­s­praxis des Studentenwerks zu beanstanden. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. An mehreren anderen Verwal­tungs­ge­richten in Niedersachsen haben die dort ansässigen Studentenwerke ebenfalls gegen die Beanstandungen durch das MWK Klagen erhoben. Über diese wurde bisher nicht entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Berufung vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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