21.11.2024
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Dokument-Nr. 32159

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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss08.09.2022

VG Oldenburg bestätigt Tätig­keits­verbot für eine zahnme­di­zi­nische Fachangestellte wegen nicht nachgewiesener Corona-ImpfungDem Schutz der Patienten und Mitarbeiter sei Vorrang zu gewähren

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat den Eilantrag einer zahnme­di­zi­nischen Fachan­ge­stellten gegen ein Tätig­keits­verbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung abgelehnt.

Zu Recht habe der Landkreis Wesermarsch gegen die Mitarbeiterin einer Facharztpraxis für Kiefer­or­thopädie ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil sie keinen Impf- oder Genese­nen­nachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt habe.

Schutz der Patienten und Mitarbeiter hat Vorrang

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verfas­sungs­wid­rigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 20 a Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz) im Eilverfahren nicht festzustellen sei. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe entschieden, dass die Einführung einer einrich­tungs­be­zogenen Impfnach­weis­pflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfas­sungsgemäß sei. Hiervon sei zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer unter Berück­sich­tigung der weiteren Entwicklung der Corona weiterhin auszugehen.

Das Gesundheitsamt habe zu Recht dem Schutz der von der Antragstellerin betreuten Patienten und der weiteren Mitarbeiter den Vorrang gegenüber den Belangen der Antragstellerin eingeräumt. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass ihr Arbeitgeber nicht geltend gemacht habe, dass die Versor­gungs­si­cherheit der Patienten im Falle eines Tätig­keits­verbotes gegenüber der Antragstellerin schwerwiegend beeinträchtigt wäre, sich die Patienten während der Behandlung nicht selbst schützen könnten und das Tätig­keits­verbot bis zum 31. Dezember 2022 befristet sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/aw)

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