Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss19.09.2025
Saatkrähen dürfen vorläufig nicht abgeschossen werdenVerwaltungsgericht Oldenburg gibt Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung zum Saatkrähenabschuss in Ovelgönne statt
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 19. September 2025 (Az. 5 B 6540/25) einem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Naturschutzbundes Niedersachsen e.V. stattgegeben.
Mit Bescheid vom 5. Mai 2025 erteilte der Landkreis Wesermarsch der Gemeinde Ovelgönne eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG (Tötungsverbot), um bestandsregulierende Maßnahmen der Saatkrähenbestände im Gebiet der Gemeinde Ovelgönne durch Anwendung jagdlicher Mittel im Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 15. Oktober 2025 durchzuführen.
Den mit Schreiben vom 18. Juni 2025 erhobenen Widerspruch des Naturschutzbundes Niedersachsen e.V. wies der Landkreis Wesermarsch mit Bescheid vom 25. August 2025 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 5. Mai 2025 an. Am 29. August 2025 hat der Naturschutzbund Niedersachsen e.V. um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Das Gericht hat mit dem o.g. Beschluss dem Antrag des Naturschutzbundes Niedersachsen e.V. stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landkreises Wesermarsch vom 5. Mai 2025 wiederhergestellt, weil sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig erweist.
Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG als Rechtsgrundlage für eine Ausnahme vom Tötungsverbot besonders geschützter Tierarten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) nicht vor. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung der Anwohner durch Geräusche wildlebender Tiere könne nicht allein mit einer Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm begründet werden.
Zudem hat es der Landkreis nach Ansicht des Gerichts entgegen den naturschutzrechtlichen Vorgaben unterlassen, eigenständige Ermittlungen zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung der Anwohner der Saatkrähenkolonie in der Gemeinde Ovelgönne sowie zur Frage des Vorliegens zumutbarer Alternativen zur Tötung der Tiere vorzunehmen. Die Übertragung der Ergebnisse von in der Stadt Nordenham vorgenommenen Lärmimmissionsmessungen und Vergrämungsmaßnahmen auf die Situation in der Gemeinde Ovelgönne sei nicht ausreichend.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)