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23.09.2025 
Sie sehen eine Saatkrähe im Gras sitzen.

Dokument-Nr. 35419

Sie sehen eine Saatkrähe im Gras sitzen.
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Beschluss19.09.2025Verwaltungsgericht Oldenburg5 B 6540/25
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss19.09.2025

Saatkrähen dürfen vorläufig nicht abgeschossen werdenVerwal­tungs­gericht Oldenburg gibt Eilantrag gegen die Ausnah­me­ge­neh­migung zum Saatkrä­he­n­ab­schuss in Ovelgönne statt

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Oldenburg hat mit Beschluss vom 19. September 2025 (Az. 5 B 6540/25) einem vorläufigen Rechts­schutz­antrag des Natur­schutz­bundes Niedersachsen e.V. stattgegeben.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2025 erteilte der Landkreis Wesermarsch der Gemeinde Ovelgönne eine Ausnah­me­ge­neh­migung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG (Tötungsverbot), um bestands­re­gu­lierende Maßnahmen der Saatkrä­hen­be­stände im Gebiet der Gemeinde Ovelgönne durch Anwendung jagdlicher Mittel im Zeitraum vom 1. September 2025 bis zum 15. Oktober 2025 durchzuführen.

Den mit Schreiben vom 18. Juni 2025 erhobenen Widerspruch des Natur­schutz­bundes Niedersachsen e.V. wies der Landkreis Wesermarsch mit Bescheid vom 25. August 2025 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 5. Mai 2025 an. Am 29. August 2025 hat der Naturschutzbund Niedersachsen e.V. um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Gericht hat mit dem o.g. Beschluss dem Antrag des Natur­schutz­bundes Niedersachsen e.V. stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landkreises Wesermarsch vom 5. Mai 2025 wieder­her­ge­stellt, weil sich die angefochtene Ausnah­me­ge­neh­migung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig erweist.

Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG als Rechtsgrundlage für eine Ausnahme vom Tötungsverbot besonders geschützter Tierarten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) nicht vor. Eine konkrete Gesund­heits­ge­fährdung der Anwohner durch Geräusche wildlebender Tiere könne nicht allein mit einer Überschreitung der Richtwerte der TA-Lärm begründet werden.

Zudem hat es der Landkreis nach Ansicht des Gerichts entgegen den natur­schutz­recht­lichen Vorgaben unterlassen, eigenständige Ermittlungen zur Feststellung einer Gesund­heits­ge­fährdung der Anwohner der Saatkrä­hen­kolonie in der Gemeinde Ovelgönne sowie zur Frage des Vorliegens zumutbarer Alternativen zur Tötung der Tiere vorzunehmen. Die Übertragung der Ergebnisse von in der Stadt Nordenham vorgenommenen Lärmim­mis­si­ons­mes­sungen und Vergrä­mungs­maß­nahmen auf die Situation in der Gemeinde Ovelgönne sei nicht ausreichend.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Es kann Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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