21.11.2024
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Verwaltungsgericht Oldenburg Urteil07.08.2017

Kitesurfer dürfen nicht in den Nationalpark "Sächsisches Wattenmeer"Unver­hält­nis­mäßige Einschränkung der Grundrechte nicht erkennen

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat die Klage von drei Kitesurfern abgewiesen, die sich gegen das generelle Drachen­s­port­verbot im Nationalpark "Nieder­säch­sisches Wattenmeer" gewandt hatten.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Kitesurfer. Sie begehrten die Feststellung, dass es ihnen erlaubt sei, ihren Sport zeitlich und örtlich uneingeschränkt im Nationalpark "Nieder­säch­sisches Wattenmeer", dessen Flächen ein Europäisches Vogelschutzgebiet sind, auszuüben, obwohl § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Nationalpark "Nieder­säch­sisches Wattenmeer" (NWattNPG) dies verbietet.

Kläger rügen Einschränkung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit

Die Kläger vertraten die Auffassung, es handele sich bei dem Verbot um eine "Befah­rens­re­gelung", wofür die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz beim Bund, nicht aber beim Land Niedersachsen liege. Zudem schränke die Regelung sie in nicht hinnehmbarer Weise in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) ein, da nicht erwiesen sei, dass vom Kitesurfen eine Störung für die Vogelwelt ausgehe.

Störungen der geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume durch Kitesurfen grundsätzlich nicht ausgeschlossen

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es sich bei dem Verbot durch § 6 Abs. 2 Nr. 5 NWattNPG nicht um eine "Befah­rens­re­gelung", sondern um eine Vorschrift handele, die dem Naturschutz und der Ordnung im Nationalpark diene und für die daher die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz beim Land Niedersachsen liege. Auch konnte das Gericht eine unver­hält­nis­mäßige Einschränkung der Grundrechte der Kläger nicht erkennen. Beim Kitesurfen handele es sich um eine Freizeit­be­schäf­tigung, der im Nationalpark "Nieder­säch­sisches Wattenmeer" die Belange des Naturschutzes (insbesondere des Vogelschutzes) entgegenstünden, denen dort grundsätzlich der Vorrang einzuräumen sei. Daher dürfe der Gesetzgeber ein grundsätzliches Drachen­s­port­verbot regeln, von dem die Natio­na­l­pa­rk­ver­waltung in besonderen Fällen Befreiungen erteilen könne. Dem Wunsch der Kläger, ihrer Freizeit­be­schäf­tigung nachzugehen, komme die Natio­na­l­pa­rk­ver­waltung ohnehin nach, indem großflächige Gebiete für das Kitesurfen freigegeben worden seien. Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass das Kitesurfen grundsätzlich geeignet ist, Störungen der geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume herbeizuführen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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