18.10.2024
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Dokument-Nr. 3782

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Beschluss09.02.2007Verwaltungsgericht Oldenburg1 B 428/07
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss09.02.2007

NPD darf Parteitag nicht in einem Kulturzentrum durchführenBeabsichtigte Nutzung liegt außerhalb des Widmungsrahmens des Kulturzentrums

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat einen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag der NPD abgelehnt. Mit dem Antrag begehrte die NPD eine Verpflichtung der Stadt Oldenburg, ihr einen Raum in dem Kulturzentrum PFL für die Durchführung eines Parteitages am 11. März 2007 zur Verfügung zu stellen.

Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, weil der beabsichtigte Nutzungszweck außerhalb des durch die gängige Praxis bestimmten Widmungsrahmens der öffentlichen Einrichtung PFL liege. Es führte hierzu aus, dass der Anspruch auf Nutzung öffentlicher Einrichtungen nach der Nieder­säch­sischen Gemeindeordnung für Gemein­de­ein­wohner ebenso wie für politische Parteien nur im Rahmen der Widmung der öffentlichen Einrichtung bestehe. Nutzungen, die von dem vorgesehenen Zweck nicht gedeckt seien, könnten nicht verlangt werden. Der Widmungszweck könne auch durch eine gängige Praxis bestimmt werden. Hierzu habe die Stadt Oldenburg vorgetragen, dass das Kulturzentrum PFL entsprechend seiner Widmung als Veran­stal­tungsort für kulturelle Darbietungen mit regionalem Bezug vorgehalten werde. Gängige Praxis sei auch die Sitzung des Rates der Stadt Oldenburg oder öffentliche Veranstaltungen mit politischem Bezug in den Räumen des PFL. Vom Widmungszweck erfasst seien jedoch nicht partei­or­ga­ni­sa­to­rische und damit parteiinterne Veranstaltungen, wie etwa ein Parteitag. Derartige Veranstaltungen habe es dort noch nicht gegeben. Die Behauptung der NPD, dass im PFL auch Landes­par­teitage und andere Veranstaltungen politischer Parteien stattgefunden haben dürften, sei im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Belang. Es sei Sache der NPD, alle die Begründung ihres Antrags tragenden Voraussetzungen nicht nur zu behaupten, sondern zumindest auch glaubhaft zu machen. Daran fehle es hier.

Das Gericht sah keinen Anlass, an dem Vorbringen der Stadt Oldenburg zu zweifeln. Es sei auch nicht Sache des Gerichts, in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umfangreiche Ermittlungen anzustellen, oder die Stadt Oldenburg hierzu aufzufordern. Es sei vielmehr Sache der NPD gewesen, Veranstaltungen aus den letzten Jahren anzuführen, die mit dem von ihr geplanten Parteitag vergleichbar seien und im PFL stattgefunden hätten. Das Gericht verwies darauf, dass derartige Veranstaltungen ggf. in der örtlichen Presse erwähnt würden. Es handele sich für Einwohner der Gemeinde um allge­mein­kundige Tatsachen, deren Vortrag der Prozesspartei obliege, die sich darauf berufe.

Siehe nachfolgend:

NPD hat keinen Anspruch, ihren Landesparteitag im Kulturzentrum PFL der Stadt Oldenburg abzuhalten (Nieder­säch­sisches Oberver­wal­tungs­gericht, Beschluss v. 28.02.2007 - 10 ME 74/07 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 12.02.2007

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